Umgang zu besonderen Anlässen
Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt und der andere nur umgangsberechtigt, gibt es oft Streit darüber, ob der Nur-Umgangsberechtigte an besonderen Feierlichkeiten des Kindes teilnehmen darf.
Darf eine sorgeberechtigte Mutter beispielsweise die Teilnahme des Vaters an der Einschulungsfeier seines Kindes verbieten?
Darf sie nicht!
Individuelle Feierlichkeiten wie z. B. Geburtstage, Kommunion oder Konfirmation werden grundsätzlich im Haushalt des betreuenden Elternteils gefeiert. An der Feier im Familienkreis darf dem Vater die Teilnahme verweigert werden.
Der Umgangsberechtigte darf aber beim offiziellen Teil der Feier dabei sein, also bei der Einschulungsfeier in der Schule, bei kirchlichen Feiern in der Kirche, bei sonstigen Schulfeiern, Schulaufführung oder Sportwettkämpfen in der Schule.
Die Eltern sind bei einem Aufeinandertreffen an diesen Orten verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Auf gut Deutsch: sie müssen sich benehmen.
Um Streitigkeiten hierüber zu vermeiden, ist es sinnvoll, in einer Umgangsvereinbarung auch den Umgang zu besonderen Anlässe zu regeln.