Unterhalt der nicht verheirateten Mutter für die Vergangenheit
Dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes steht gegen den anderen Elternteil neben dem Unterhaltsanspruch für das Kind auch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für sich selbst für mindestens drei Jahre nach der Geburt mit der Möglichkeit der Verlängerung aus kind- und elternbezogenen Gründen zu.
Der Betreuungsunterhalt für die Vergangenheit kann nur geltend gemacht werden, wenn der nicht betreuende Elternteil zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch gleich bei Gericht eingeklagt wurde.
Erkennt der Vater eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, die Vaterschaft für das Kind an, muss die Mutter ihn unverzüglich nach dessen Vaterschaftsanerkennung entweder zur Auskunft auffordern, ihn zur Zahlung eines Betrages auffordern oder den Anspruch gleich bei Gericht anhängig machen. So hat sie nach der Geburt einen lückenlosen Unterhaltsanspruch, BGH 02. 10. 2013, XII ZB 249/12.