Unterhalt nach dem 3. Lebensjahr eines Kindes
In einem neuen Interview mit Prof. Dr. jur. Anne Lenze in der Zeitschrift Brigitte, Heft Nr. 20, äußert sich die Professorin dazu, dass geschiedene Frauen seit zehn Jahren nur noch bis zum dritten Geburtstag des Kindes Unterhalt bekommen und danach für sich allein sorgen müssen.
Auch in der Praxis werde ich immer wieder mit dieser Behauptung konfrontiert. Eheleute gehen davon aus, dass selbst nach einer langen Ehe die geschiedene Ehefrau keinen Unterhalt mehr bekommt, wenn ihre Kinder älter als drei Jahre sind.
Dies trifft aber so nicht zu. Zwar sieht das Gesetzt in § 1570 BGB vor, dass Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt gefordert werden kann. Aber in diesem Paragraphen sieht das Gesetz auch vor, dass sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert, wenn dies der Billigkeit entspricht. Maßstab sind hierfür Eltern- und Kind bezogene Gründe.
Besucht das Kind beispielsweise eine Ganztagsschule, die eine Betreuung von 08.00 bis 16.00 Uhr vorsieht, dann kann eine Erwerbstätigkeit der Mutter nur in der Zeit von 09.00 bis 15.00 Uhr erfolgen, sie also nur eine 30-Stunden-Tätigkeit ausüben. Sofern der Ehemann leistungsfähig ist, kann daher Unterhalt auch nach dem 3. Lebensjahr verlangt werden.
Die geschiedene Ehefrau hat aber neben dem Betreuungsunterhaltsanspruch auch einen Aufstockungsunterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann. Hat die Ehe beispielsweise 12 Jahre angedauert, so kann die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann für die Dauer von ca. drei Jahren nach geschiedener Ehe geltend machen. Die Dauer des Anspruchs muss das Gericht im Einzelfall ermitteln.
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau kann aber auch unbegrenzt bestehen. Ist es der Ehefrau nach der Scheidung nicht mehr möglich, in ihren erlernten Beruf zurückzukehren, hat sie ihr Studium oder ihre Ausbildung abgebrochen und erleidet sie dadurch einen ehebedingten Nachteil, verdient also nach der Scheidung weniger, als sie verdient hätte, wäre sie nicht Zuhause geblieben und hätte keine Karriereeinbuße erlitten, dann gibt es für sie sogar einen unbefristeten Unterhaltsanspruch.
Sicherlich ist es jedoch ratsam, wenn Ehepartner sich vor der Geburt der Kinder Gedanken darüber machen, welchen Ausgleich derjenige Elternteil erhalten soll, der seine Berufstätigkeit wegen der Kindererziehung einschränkt. Dies regeln Ehepartner am besten in einem Ehevertrag.