Unterhalt während des Freiwilligen Sozialen Jahres
Grundsätzlich haben minderjährige Kinder gegenüber Ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt.
Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden. Das Kind ist aber verpflichtet, alsbald nach seinem Schulabschluss eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden.
Fraglich ist, ob dies auch für das freiwillige soziale Jahr gilt, da es sich hierbei ja nicht um eine Berufsausbildung im klassischen Sinne handelt.
Bei einem zu Beginn des FSJ noch minderjährigen Kindes hat das Oberlandesgericht Frankfurt dies anerkannt, vgl. Beschluss vom 04. 04. 2018, Az. 2 UF 135/17.
Aber auch ein Volljähriger dürfte nach der herrschenden Rechtsprechung während eines freiwilligen sozialen Jahres einen Anspruch auf Unterhalt haben. Ein FSJ vermittele neben einer beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung auch soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen und stärke das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl. Damit handele es sich auch hierbei um eine Vorbildung zu einem Beruf.
Das Gericht hält einen solchen Dienst für einen angemessenen Ausbildungsschritt und zwar auch unabhängig davon, ob die Ausbildung später tatsächlich in einem sozialen Beruf münde.