Unterhaltsvorschuss
Erhält der betreuende Elternteil keinen Kindesunterhalt vom anderen Elternteil, so kann ein Antrag auf Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetzt (UVG) gestellt werden. Ein Anspruch auf diese Leistung scheidet jedoch aus, wenn der antragstellende Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG.
Eine Mutter von Zwillingen stellte einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss und begründete diesen wie folgt:
Sie habe den mutmaßlichen Vater am Fastnachtssonntag im Brauhaus in K. kennengelernt. Sie beide hätten Interesse an einem One-Night-Stand gehabt und seien kurz nach draußen verschwunden. Sie sei alkoholisiert gewesen. Zur Person des Kindesvaters könne sie nur sagen, dass er Südländer sei. An den Namen könne sie sich nicht erinnern. Es habe sie nicht interessiert. Beruf und sonstige Daten des Kindesvaters könne sie nicht benennen. Nach Feststellung der Schwangerschaft habe sie keine Nachforschungen angestellt, da sie kein Interesse an einer Beziehung hatte.
Das Gericht versagte daraufhin den Anspruch der Kindesmutter auf Unterhaltsvorschuss wegen mangelnder Mitwirkung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat vom 24.09.2018, Az. 7 A 10300/18: Bei Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten muss die Mutter zeitnah nach Feststellung der Schwangerschaft Nachforschungen zur Person des Erzeugers anstellen, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen diesen gemäß § 7 UVG auf sich überleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann.
Das Gericht hielt es für zumutbar und möglich, dass die Kindesmutter nach Feststellung der Schwangerschaft den vermeintlichen Kindesvater im Brauhaus in K., dem Ort des angeblichen Kennenlernens, angetroffen oder sich dort Informationen über ihn hätte beschaffen können.