Vereinbarung über unbefristeten Ehegattenunterhalt
Haben Eheleute in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart und darüber hinaus auf das Recht zur Abänderung dieser Vereinbarung ausdrücklich verzichtet, ist eine Abänderung des Vergleichs auch bei einer späteren Änderung der Rechtslage ausgeschlossen.
Grundsätzlich sind Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt abänderbar, wenn sich die Rechtslage ändert. Haben die Eheleute also einen unbefristeten Unterhaltsvergleich getroffen und keinen Endzeitpunkt der Leistung festgelegt, kann bei einer Änderung der Rechtslage diese Unterhaltsvereinbarung abgeändert und der neuen Rechtslage angepasst werden. Ein unbefristeter Unterhalt kann also befristet oder begrenzt werden oder sogar gänzlich aufgehoben werden.
Haben die Eheleute jedoch ausdrücklich in der Vereinbarung festgehalten, z.B. „Die Eheleute verzichten auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen“, dass eine Abänderung der Vereinbarung ausgeschlossen sein soll, so ist diese Regelung abschließend und eine Abänderung nicht möglich, BGH, Beschluss v. 11. 02. 2015, Az. XII ZB 66/14.