Verlust der Wohnung durch Veräußerung
Das Oberlandesgericht München hatte folgenden Fall zu entscheiden, OLG München, vom 08. 03. 2016, I-13 U 3004/15:
Der Ehemann war alleiniger Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Während des Getrenntlebens erwirkte die Ehefrau vor dem Familiengericht, dass ihr die Doppelhaushälfte zusammen mit den Kindern zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens zugewiesen wurde, der Ehemann musste ausziehen.
In dieser Zeit verkaufte der Ehemann jedoch die Immobilie an Dritte, die als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden und nun von der Ehefrau vor dem Landgericht die Herausgabe der Immobilie, also Räumung der Doppelhaushälfte erwirkte.
Das OLG München gab den neuen Eigentümern Recht und die Ehefrau musste die Immobilie verlassen.
Anders wäre der Fall entschieden worden, wenn die Ehefrau einen Mietvertrag mit dem Ehemann abgeschlossen hätte, denn Kauf bricht nicht Miete. Da durch die gerichtliche Wohnungszuweisung jedoch kein Mietverhältnis begründet wird, ist die Entscheidung des OLG nach rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Was hätte die Ehefrau also besser machen können?
Die Ehefrau hätte, um eine Herausgabe der Immobilie an die neuen Käufer zu verhindern, mit dem Eigentümer-Ehemann per Vergleich einen Mietvertrag über unbestimmte Zeit vereinbaren können. Da Kauf nicht Miete bricht, hätten die neuen Eigentümer es ungleich schwerer gehabt, die Ehefrau vor die Tür zu setzen.
Lehnt der Ehemann jedoch einen solchen Vergleich ab, hätte die Ehefrau bei Gericht per einstweiliger Verfügung ein befristetes Mietverhältnis erzwingen können, das ihr den Verbleib in der Doppelhaushälfte bis zum Ablauf der Befristung gesichert hätte.