Verschweigen von Einkünften kann zum Wegfall des Ehegattenunterhaltsanspruchs führen
Verschweigt ein Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete nach solchen Einkünften gefragt hat, kann dies zur Folge haben, dass der Unterhaltsanspruch begrenzt, herabgesetzt oder sogar völlig versagt wird, § 1579 Nr. 5 BGB.
Auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und auch nur über einen kurzen Zeitraum von dem Unterhaltsberechtigten erzielt wurden, wird dieses Verhalten nicht als bloßes Verschweigen, sondern als Nichtangabe trotz ausdrücklicher Nachfrage gewertet, womit ein schwerwiegender Angriff auf die Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten gegeben ist, OLG Düsseldorf, FamRZ 11, 225.
Das OLG Koblenz, 20. 04. 2015, 13 UF 165/15 entschied in einem Fall:
Eheleute hatten in einem Vergleich vereinbart, dass die Ehefrau verpflichtet sei, dem Ehemann sofort und unaufgefordert mitzuteilen, wenn sich ihr Nettoeinkommen erhöht.
Die geschiedene Ehefrau verschwieg mindestens vier Monate lang, dass sich ihr Einkommen verdoppelt hatte. Als die geschiedene Ehefrau eine Abänderung des Vergleichs beantragte und einen höheren Unterhalt verlangte, da der Ehemann jetzt mehr verdiente las bei Vergleichsschluss, sah das Gericht den höheren Unterhaltsanspruch als verwirkt an, da die Ehefrau nicht über die erhöhten Einkünfte informiert hatte.
Allerdings erhielt die geschiedene Ehefrau weiterhin den im Vergleich vereinbarten Betrag ohne die Möglichkeit einer Anpassung.