Verteilung der Haushaltsgegenstände nach einer Trennung oder Scheidung
Nicht selten wird bei einer Trennung oder Scheidung auch über die Verteilung der Haushaltsgegenstände gestritten.
Was gehört aber im Rechtssinne zum Hausrat? Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Hierunter können auch Luxusgegenstände, wie z.B. ein Gemälde fallen, das über dem Esstisch hängt. Auch das gemeinsame Haustier gehört dazu.
Der Pkw ist ebenfalls Haushaltsgegenstand, auch wenn er nur gelegentlich familiär genutzt wird. Besitzt jeder Ehegatte ein Auto, das jeweils auch nur alleine genutzt wird, fallen die Pkws nicht in den Hausrat. Gibt es dagegen zwei Autos und nur eines wird von beiden Eheleuten genutzt, dann gehört nur dieses Fahrzeug zum Hausrat.
Für Alleineigentum eines Pkw spricht, wenn der Ehegatte den Wagen allein gekauft hat (hat allein den Kaufvertrag unterschrieben), im Kfz-Brief allein eingetragen ist, den Pkw allein nutzt, ihn allein pflegt und wartet und die Kosten allein trägt.
Nutzt ein Ehegatte Gegenstände ausschließlich allein, wie z.B. ein Musikinstrument oder Schmuck, dann sind diese keine Haushaltsgegenstände.
Eine Einbauküche ist dagegen kein Haushaltsgegenstand, da es sich nicht um einen beweglichen Gegenstand handelt, sondern diese fest eingebaut ist und damit wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist.
Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, stehen im gemeinsamen Miteigentum beider Eheleute. Es kommt nicht darauf an, wer den Gegenstand gekauft hat, da grundsätzlich ein Ehegatte während intakter Ehe davon ausgeht, dass der Gegenstand auch dem anderen gehören soll. Das gilt auch, wenn ein Haushaltsgegenstand finanziert wird.
Leben die Eheleute getrennt und sind noch nicht geschieden, wird der Hausrat nach Billigkeit nur zur Nutzung verteilt. Nach rechtskräftiger Ehescheidung werden die Gegenstände verteilt.
Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, kann dieser jedoch schon bei Trennung der Eheleute vom anderen herausverlangen, es sei denn, die Gegenstände werden z.B. für die mit im Haus lebenden Kinder dringend benötigt (Waschmaschine, Trockner, Herd, etc.) und der Ehegatte ist nicht in der Lage, sich entsprechende Haushaltsgegenstände zu kaufen.
Wurde allerdings ein Haushaltsgegenstand nur einem Ehegatten geschenkt oder an diesen vererbt, dann ist er Alleineigentum des Ehegatten.
Nimmt ein Ehegatte bei seinem Auszug aus der Ehewohnung ohne Absprache Haushaltsgegenstände mit, kann ein gerichtliches Hausratsverteilungsverfahren eingeleitet werden.