Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen Veröffentlichung von Fotos in Facebook
Das Amtsgericht Lengo musste entscheiden, ob Trennungsunterhalt wegen Verwirkung ausgeschlossen ist, wenn der Ehegatte, der Unterhalt verlangt, eine neue Beziehung eingeht und Fotos von sich mit seinem neuen Partner auf Facebook postet, AG Lengo, Beschluss vom 08. 06. 2015, 8 F 43/15.
In dem zitierten Fall zog die Ehefrau nach der Trennung der Eheleute zunächst zu ihren Eltern und nach ca. einem Jahr dann mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen. Der Ehemann wollte daraufhin die Unterhaltszahlungen mit der Begründung einstellen, die Ehefrau lebe mit einem neuen Partner zusammen und habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, da sie Fotos von sich und ihrem Partner auf Facebook veröffentlicht habe. Damit sei er als ihr Ehemann in der Öffentlichkeit bloß gestellt worden.
Das Gericht lehnte eine Verwirkung des Trennungsunterhalts jedoch ab. Es begründete die Entscheidung damit, dass solche Veröffentlichungen von Fotos nicht gerade geschmackvoll, aber in der heutigen Zeit durchaus üblich seien. Da der Ehemann selbst seit einiger Zeit eine außereheliche Beziehung pflegen würde, scheide eine öffentliche Bloßstellung aus. Darüber hinaus spreche das gemeinsame Auftreten der Ehefrau mit ihrem neuen Partner in der Öffentlichkeit als Paar noch nicht für eine verfestigte Lebensgemeinschaft, da derzeit nicht erkennbar sei, ob die beiden tatsächlich an einer langfristigen Planung für eine gemeinsame Zukunft interessiert seien.
Allerdings dürfte bei einem Zusammenleben der Partner über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nach herrschender Rechtsprechung eine verfestigte Lebensgemeinschaft bestehen mit der Folge der Verwirkung des weiteren Ehegattenunterhalts.