Wer bekommt die Ehewohnung nach einer Trennung
Nach einer Trennung der Eheleute stellt sich häufig die Frage, wer in der Ehewohnung bleiben darf und mit wem der Vermieter das Mietverhältnis fortsetzen muss.
Gemäß § 1568 a BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Ehescheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf die Nutzung der Wohnung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere. In der Regel wird also derjeniege die Ehewohnung übernehmen, der die gemeinsamen Kinder betzreut. Im Zweifel muss dies in einem Wohnungszuweisungsverfahren gerichtlichen geklärt werden.
Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt dann entweder, wenn der Mietvertrag allein auf den anderen Ehepartner läuft, an dessen Stelle in das Mietverhältnis ein oder er setzt, falls beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben haben, das Mietverhältnis allein fort. Der Vermieter kann also nicht einen neuen Mietvertrag und eine höhere Miete von dem in der Wohnung verbleibenden verlangen.
Der Ehepartner, der die Mietwohnung verlassen hat, hat aber gegen den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten einen Anspruch darauf, dass der verbleibende Ehepartner daran mitwirkt, dass das Mietverhältnis umgeschrieben wird. Dies ist insbesondere für die Frage der Mithaftung als Gesamtschuldner für die Mietzahlungen wichtig. Solange der ausgezogene Ehegatte noch im Mietvertrag steht, kann der Vermieter von diesem auch die Mietzahlungen verlangen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer neuen Entscheidung vom 21. 01. 2016, Az. 12 UF 170/15 jetzt entschieden, dass der ausgezogenen Ehepartner nicht erst nach der Scheidung, sondern bereits während der Trennungszeit von dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartner sein Mitwirken an der Mietvertragsentlassung verlangen kann.