Wer zahlt den Kindesunterhalt, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist?
Grundsätzlich muss der Elternteil, bei dem die minderjährigen Kinder nicht dauerhaft leben, für den Barunterhalt der Kinder aufkommen. Reichen seine Einkünfte nicht aus, kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter zur Zahlung herangezogen werden, §1603 BGB.
Dieser andere Verwandte können die Großeltern sein, aber auch der betreuende Elternteil, der eigentlich nur die Betreuungsleistung erbringen muss.
In Fällen, in denen zwischen den Einkommen der Eltern ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht besteht, kann auch der betreuende Elternteil zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Wann ein solches erhebliches Ungleichgewicht besteht, ist nicht einheitlich geregelt. Ein Einkommensunterschied von 20% dürfte noch nicht ausreichend sein, ein solches in Höhe von 90% jedoch schon.
Verbleibt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jedoch nach Zahlung des vollen Kindesunterhalts noch sein angemessener Selbstbehalt von € 1.300,00, wird eine Haftung des betreuenden Elternteils wohl nur in Ausnahmefällen eintreten, BGH FamRZ13, 1558.