Das Oberlandesgericht Frankfurt musste sich mit folgender Beschwerde befassen:
Per WhatsApp behauptete eine Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und ihrer Tochter, dass ihr Schwiegersohn angeblich seine Kinder misshandele. Sie erstellte ein „Misshandlungsprotokoll“ und schickte dieses zusammen mit einem Video an Familienmitglieder. Der Schwiegersohn klagte daraufhin vor dem Oberlandesgericht auf Unterlassung.
Und so entschied das Gericht, OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2019, Az. 16 W 54/18:
Das Gericht sieht den Familienkreis als beleidigungsfreie Zone an, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen kann, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen.
Und wie sieht das mit einer strafrechtlichen Verfolgung aus?
Ehrverletzende Äußerungen, also Beleidigungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit erfolgen, sind grundsätzlich gemäß § 185 StGB strafbar.
Wenn diese jedoch als vertrauliche Äußerungen im engsten Familienkreis erfolgen, gehen diese dem Ehrenschutz des Betroffenen vor und können nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Nach diesem Gerichtsurteil sind also beleidigende Äußerungen, die gegenüber Dritten strafbar wären, im engsten Familienkreis straflos und damit hinzunehmen.