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Anspruch auf Unterhalt für eine Zweitausbildung

Kinder können auch gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung haben

Grundsätzlich hat ein Kind nach einer abgeschlossenen Erstausbildung keinen Anspruch mehr gegen die Eltern auf Unterhalt.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch die folgenden Ausnahmen:

  1. Zweitausbildung ist den Eltern zumutbar Es muss den Eltern finanziell zumutbar sein, weiterhin Unterhalt für eine Zweitausbildung zu zahlen. Haben die Eltern dagegen nach der Erstausbildung ihres Kindes nicht mehr mit einer Zweitausbildung gerechnet und daher ihr Einkommen anderweitig finanziell verfügt, ist eine weitere Unterhaltszahlung ausgeschlossen.

Kann dagegen das Kind den in der Erstausbildung erlernten Beruf wegen Krankheit oder sonstigen unvorhersehbaren Gründen nicht ausüben, besteht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern fort.

Wurde das Kind von den Eltern zu einem Beruf gedrängt, für den es nicht hinreichend begabt ist, kann die Unterhaltsverpflichtung für eine jetzt der Begabung entsprechenden Zweitausbildung ebenfalls fortbestehen.

  1. Stellt das Kind in seiner Erstausbildung fest, dass ihn diese Ausbildung unterfordert, so kann das Kind eine seinen persönlichen Fähigkeiten entsprechende Zweitausbildung aufnehmen, die von den Eltern ebenfalls finanziert werden muss. Das Kind kann sich aber für diese Orientierungsphase nicht unendlich Zeit lassen.
    Wird das Kind von den Eltern zu einem Studium gedrängt und das Kind bricht dieses Studium dann ab, so kann den Eltern zugemutet werden, eine weitere Ausbildung zu zahlen.
    Schätzt dagegen das Kind seine Möglichkeiten falsch ein, dürfte den Eltern eine weitere Ausbildung nicht zuzumuten sein.

  2. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, nach einem erfolgreichen Bachelor-Studium ihres Kindes auch den Master-Abschluss und sogar eventuell auch eine Promotion zu finanzieren.

  3. Wer ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolviert, hat für eine darauf folgende Ausbildung, Studium oder Beruf, einen Anspruch auf ausbildungsunterhalt gegen seine Eltern, FK 02/2016.

Haftung der Eltern für Schäden Dritter, wenn ihr Kind im Internet an einer Tauschbörse teilnimmt

Was müssen Eltern tun, um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen?

Nimmt ein Kind im Internet an sogenannten Tauschbörsen teil und verletzt es damit Urheberrechte von Dritten, haften die Eltern für Schäden dieser Dritten nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, die Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder zu beaufsichtigen, damit keine Dritten geschädigt werden. D.h. sie müssen verhindern, dass ihr Kind Urheberrechte verletzt, indem es an beispielsweise an Tauschbörsen teilnimmt.
Es reicht jedoch aus, wenn Eltern mit ihren Kinder konkret über dieses Thema gesprochen haben und den Kindern verboten haben, an Tauschbörsen teilzunehmen.
Handelt es sich bei dem Kind um ein normal entwickeltes Kind, das normalerweise die grundlegenden Gebote und Verbote der Eltern befolgt, liegt keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor, wenn diese ihr Kind wie folgt belehrt haben:

• ES IST RECHTSWIDRIG, AN iNTERNETTAUSCHBÖRSEN TEILZUNEHMEN.

Nicht ausreichend wäre es, wenn die Eltern das Kind lediglich auffordern, sich „anständig zu benehmen“. Wenn Eltern ihren Kindern aber verbieten an Tauschbörsen im Internet teilzunehmen, liegt kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht der Eltern vor, wenn das Kind gegen ihr ausdrückliches Verbot verstößt.

Eltern sind nicht verpflichtet zu überwachen, wie ihr Kind das Internet nutzt. Sie müssen auch nicht den Computer ihres Kindes überprüfen oder technische Maßnahmen für einen beschränkten Zugang des Kindes einrichten.
Der BGH hat jedoch in einem Fall entschieden, dass eine Haftung der Eltern dann gegeben ist, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte darüber hatten, dass ihr Kind dem Verbot zuwider handelt, BGH GRUR 13, 511.

 

Elternunterhalt: Wann muss der Unterhaltspflichtige sein Vermögen einsetzen

Der einkommenslose Unterhaltspflichtige muss unter Umständen sein Vermögen für Unterhaltszahlungen einsetzen.

Reichen bei einem Pflegebedürftigen die eigenen Einkünfte für seinen Aufenthalt im Seniorenzentrum nicht aus, wird der Sozialhilfeträger die Kosten aus übergegangenem Recht von den Kindern des Pflegebedürftigen verlangen.

Hat ein Kind keine eigenen Einkünfte, werden die Sozialämter versuchen, auf ein eventuelles Vermögen des Kindes zuzugreifen und von ihm verlangen, den Stamm des Vermögens für die Unterhaltsleistungen einzusetzen.

Bei der Berechnung, wieviel Vermögen als Unterhaltsleistung einzusetzen ist, darf das Kind, das eigene Einkünfte erzielt, von seinem angesparten Vermögen 5% seiner Bruttoeinkünfte als Altersvorsorge zurückstellen, wobei dem konkreten Altersvorsorgevermögen zusätzlich eine Rendite in Höhe von 4% hinzugerechnet wird.

Beispiel: Eine Tochter erhält ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 2.143,85. Bei ihr geht man von einer 35-jährigen Berufstätigkeit bis zu ihrer Rente aus. 5% des Bruttoeinkommens, € 107,19, ergibt bei einer Verzinsung von 4% nach 35 Berufsjahren einen Kapitalwert von € 98.526,88. Diesen Betrag darf die Tochter bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens in Abzug bringen.

Ist die Tochter dagegen seit der Geburt der Kinder nicht mehr berufstätig gewesen, erzielt also keine eigenen Einkünfte, dann, so die Rechtsprechung des BGH, partizipiert sie an der Altersversorgung ihres Ehepartners und hat nicht die Möglichkeit, eine Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Das bedeutet, sie muss ihr Vermögen zur Unterhaltszahlung voll einsetzen. Die Tochter kann hier nur einen Notgroschen in Höhe von ca. € 10.000,00 für plötzlich auftretenden Sonderbedarf in Abzug bringen.

Eine Ausnahme besteht nach BGH, 29.04.15, XII ZB 236/14 jedoch dann, wenn die Altersvorsorge des Ehepartners nicht für beide Eheleute ausreicht. In diesem Fall wird berechnet, wie viel von dem Vermögen für eine angemessene Altersvorsorge benötigt wird. Dieser Betrag darf dann nicht zur Unterhaltszahlung eingesetzt werden.

Unterhalt für Masterstudium

Masterstudium gehört zur Erstausbildung

Volljährige Kinder sind unterhaltsberechtigt, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, d.h. wenn sie bedürftig sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Dagegen haben volljährige Kinder, die sich in keiner Berufsausbildung befinden, grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern.

In der Regel schulden Eltern ihren Kindern aber nur eine Ausbildung, nicht mehrere. Eine Ausnahme bildet hier jedoch das Masterstudium, das sich an ein Bachelorstudium anschließt. Nach neuer Rechtsprechung ist ein Masterstudium Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf das vorangegangene Bachelorstudium abgestimmt ist und das Kind sein beabsichtigtes Berufsziel erst über ein solches Masterstudium erreichen kann.

Macht ein Kind also erst den Bachelor und dann seinen Master, müssen die Eltern den Master im Regelfall auch finanzieren, OLG Brandenburg, FamRZ 11, 1067.

Hat der Student jedoch selbst ein Kind, das einen Unterhaltsanspruch gegen ihn hat, so gilt für ihn die gesteigerte Unterhaltspflicht. Hier ist es denkbar, dass der Student nach dem Bachelor dauerhaft mindestens den Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle für sein Kind zahlen muss. In diesem Fall bedeutet das, dass er seinen Bachelor-Abschluss nutzen und eine Berufstätigkeit aufnehmen muss, anstelle seine Ausbildung fortzusetzen und ein weiteres Masterstudium aufzunehmen.

 

Aufstockungsunterhalt für den nichtbetreuenden Ehegatten

Verringert sich das Einkommen eines Ehegatten wegen seiner Kindesunterhaltszahlungen, kann er ggfls. Unterhalt vom anderen Elternteil verlangen

Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, wenn dieser über höhere Einkünfte als er selbst verfügt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Der BGH, XII ZB 7/1, Beschluss vom 11. November 2015, hat in einer neuen Entscheidung beschlossen, dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch dadurch entstehen kann, dass das Einkommen des Ehegatten, der für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtig ist, unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt, weil der Kindesunterhalt vorweg abgezogen wurde.

Beispiel:
Die betreuende Ehefrau von zwei Kindern verdient netto monatlich € 2.500,00. Der Ehemann verdient monatlich netto € 2.600,00 und zahlt für seine beiden Kinder er an die Ehefrau monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt € 832,00. Das bereinigte Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt also nach Abzug des Kindesunterhaltes nur noch € 1.768,00. Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes hat der Ehemann gegen die Ehefrau einen monatlichen Anspruch auf Unterhalt in Höhe von € 366,00.

Ehevertrag und Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann bei unbilliger Härte als unzulässig erklärt werden

Grundsätzlich steht es Eheleuten frei, Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich und den Güterstand frei zu treffen. Ob eine solche notarielle Vereinbarung jedoch später auch wirksam ist, hängt von verschiedenen Aspekten ab.

Das Oberlandesgericht Brandenburg, Az 13 UF 102/14, Beschluss vom 11.8.2015, hatte jetzt einen Fall zu beurteilen, bei dem die Eheleute im Rahmen eines notariellen Ehevertrages 2007 die Gütertrennung vereinbarten, wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten und den Versorgungsausgleich vollständig ausschlossen. Bei einer Durchführung des Versorgungsausgleichs hätten die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften grundsätzlich hälftig geteilt werden müssen.

Das Amtsgericht erließ den Scheidungsbeschluss und schloss dabei auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus, da eine entsprechende notarielle Vereinbarung vorliege.
Hiergegen wehrte sich der Ehemann, der während der Ehe die gemeinsamen Kinder überwiegend betreute. Er trug vor, durch die Kinderbetreuung und Führung des gemeinsamen Haushalts über mehr als 6 ½ Jahre in erheblichem Umfang daran gehindert gewesen zu sein, durch eine eigene Erwerbstätigkeit hinreichende Versorgungsansprüche zu erwirtschaften. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück; eine erneute Entscheidung des Amtsgerichts liegt bis heute noch nicht vor.

Grundsätzlich muss das Familiengericht bei einer Ehescheidung prüfen, ob durch die in einem Ehevertrag getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht. Wurde hier vereinbart, dass auch bei langjähriger Betreuung gemeinsamer Kinder und erheblicher Einkommensunterschiede der Ehepartner der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll, liegt ein typischer Fall von Unwirksamkeit vor.
Es dürfte daher zu erwarten sein, dass das Amtsgericht den Versorgungsausgleich trotz anders lautendem Ehevertrag durchführen wird.

Ein Ehepartner, der eine solche Vereinbarung über den Auschluss des Versorgungsausgleichs geschlossen hat sollte daher überprüfen lassen, ob Anhaltspunkte einer Unwirksamkeit vorliegen. Da der Versorgungsausgleich der Unterhalt im Alter ist, muss hierauf ein besonderes Augenmerk gelegt werden.

 

Einwilligung der Eltern bei medizinischer Behandlung des Kindes

Wann müssen beide Eltern eines minderjährigen Kindes einer ärztlichen Behandlung zustimmen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zu einem ärztlichen Heileingriff bei einem minderjährigen Kind beide Elternteile einwilligen, wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge ausüben.

Die elterliche Sorge für Minderjährige steht beiden Elternteilen gemeinsam zu, § 1627 BGB. Sie haben ihr Kind im Sinne einer Gesamtvertretung zu vertreten, § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Einwilligung in eine Operation ist Ausübung der elterlichen Personensorge mit der Folge, dass eine wirksame Einwilligung grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn beide Eltern sie erteilt haben.

In Routinefällen darf der Arzt jedoch davon ausgehen, dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mitzuerteilen.

Bei Eingriffen schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken wird sich der Arzt vergewisssern, ob auch tatsächlich die Einwilligung des anderen Elternteils vorliegt.

Handelt es sich jedoch um schwierige und weit reichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, wie zum Beispiel um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden sind, dann liegt eine Ermächtigung des einen Elternteils zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe bei dem Kind durch den anderen Elternteil nicht von vornherein nahe. Deshalb muss sich der Arzt in einem solchen Fall die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist, vgl. BGH-Urteil v. 15.06.2010 - VI ZR 204/09, OLG Hamm, Az 26 U 1/15, Urteil vom 29.9.2015.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach One-Night-Stand

Versagung wegen fehlender Mitwirkung der Vaterschaftsfeststellung

Nach § 1 Abs. 1 und 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat jedes Kind bis zum 12. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und der andere Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt. Die Unterhaltsvorschusskasse versucht dann, von dem unterhaltspflichtigen Elternteil den Kindesunterhalt einzuziehen.

Der Anspruch entfällt jedoch, wenn der alleinerziehende Elternteil sich weigert, Auskünfte zur Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils zu erteilen.

Gibt eine Kindesmutter bei ihrem Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen an, der Vater sei unbekannt, so kann die Unterhaltsvorschusskasse die Leistung wegen fehlender Mitwirkung im Sinne des §1 Abs.3 UVG ablehnen.
Die Mutter wird sich in diesem Fall Fragen nach ihrem Intimleben ausgesetzt sehen, insbesondere der Frage, ob die Möglichkeit einer Schwangerschaft bewusst in Kauf genommen wurde oder gar beabsichtigt war oder ob erfolglos versucht wurde, eine Schwangerschaft zu vermeiden. Die Mutter ist also verpflichtet, an der Aufklärung der Vaterschaft mitzuwirken.

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei einer anonymen Samenspende abgelehnt, da sich der alleinerziehende Elternteil bewusst und willentlich bereits vor der Geburt des Kindes in eine Situation gebracht hat, die die Ermittlung des anderen Elternteils unmöglich macht und damit eine Mitwirkungsverletzung begangen, BVerwG v. 16. 05. 2013 – 5 C 28.12.

 

Unbegrenzter Unterhaltsanspruch wegen ehebedingtem Nachteil

Arbeitsplatzverlust wegen betriebsbedingter Kündigung kann zum ehebedingten Nachteil führen

Ein Ehegatte, der während der Ehe aufgrund von Kinderbetreuung nur teilweise oder gar nicht gearbeitet hat und nach der Trennung der Eheleute nicht mehr in seinem zu Beginn der Ehe ausgeübten Beruf wieder Fuß fassen kann, hat einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten.

Beispiel: Die F war zu Beginn der Ehe als IT-Fachfrau in einem großen Unternehmen tätig, bei dem sie ein monatliches Einkommen von € 3.000,00 erzielte. Nach der Geburt des Kindes gibt sie ihren Beruf auf und führt eine Hausfrauenehe. 20 Jahre später trennen sich die Eheleute und der F ist es nicht mehr möglich, im Alter von nunmehr 50 Jahren in der IT-Branche tätig zu werden. Sie findet nach langem Suchen lediglich eine Vollzeit-Bürostelle, bei der sie € 1.500,00 verdient. Der ehebedingte Nachteil besteht hier in der Differenz der Vergütung zu Beginn und am Ende der Ehe; beträgt also € 1.5000,00. Diesen Betrag kann die F, sofern der M leistungsfähig ist, unbegrenzt, d.h. bis zu ihrem Renteneintritt verlangen.

Ein sogenannter ehebedingter Nachteil liegt aber nur vor, wenn es dem Ehegatten ohne die ehebedingte Einschränkung möglich gewesen wäre, eine angemessene Berufstätigkeit auszuüben.
Ein Nachteil ist daher nicht ehebedingt, wenn der Erwerbsnachteil nicht aufgrund der Ehegestaltung erfolgte.
Hätte die F ihren Arbeitsplatz aufgegeben oder ihn verloren, weil sie sich beruflich neu orientieren wollte oder weil ihr betriebs- oder krankheitsbedingt gekündigt wurde, wäre dies kein ehebedingter Nachteil und ein Unterhaltsanspruch wäre zu begrenzen.

Immer wenn ein Bezug zur Rollenverteilung vorliegt, wird ein ehebedingter Nachteil bejaht.
Dies ist anzunehmen, wenn ein Ehegatte sich z.B. aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nur in einem beschränkten regionalen Bereich beworben und diese Tätigkeit dann später sogar vollständig aufgegeben hat.
Oder die F hat ihre Arbeitsstelle aufgegeben und in der Nähe ihres Wohnortes eine schlechter bezahlte Stelle angenommen, damit sie die Kinderbetreuung besser gewährleisten kann.
Der BGH (FamRZ 14, 1007) hat in einer Entscheidung der Ehefrau einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch wegen ehebedingtem Nachteil zugesprochen, da ihr betriebsbedingt gekündigt wurde und sie sich danach vergeblich im eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr beworben hatte.

In diesem Zusammenhang bringt der Unterhaltsverpflichtete immer wieder das Argument hervor, die Ehefrau habe sich gar nicht richtig um eine neue Stelle bemüht. Für den BGH ist das jedoch kein Argument, denn für ihn zählt nur, wie die Ehe tatsächlich gelebt wurde.

Ehefrauen, die wegen der Kindererziehung mit ihrer Erwerbstätigkeit eine längere Zeit ausgesetzt haben und aufgrund der schnell wandelbaren Berufswelt nach einer längeren Pause ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr dort fortsetzen können, wo sie vor der Ehe aufgehört haben, dürfte ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch zustehen.

Kindesunterhalt bei Eltern- oder Erziehungsgeldbezug

Keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, BGH 11. 02. 2015, XII ZB 181/14, bei dem eine geschiedene Ehefrau zur Unterhaltszahlung für ein beim Vater lebendes Kind verpflichtet war und in einer neuen Beziehung lebte, aus der ein weiteres Kind hervorgegangen war. Die Mutter hat für zwei Jahre Elternzeit genommen, sodass das ihr gewährte Elterngeld für die verlängerte Bezugszeit halbiert wurde. Da sich das Einkommen der Mutter jetzt reduziert hatte, beantragte sie, die Jugendamtsurkunde abzuändern, sodass sie keinen Kindesunterhalt mehr für das beim Vater lebende Kind zahlen müsse.

In Anlehnung an die sogenannte „Hausmann-Rechtsprechung“ hat der BGH eine Unterhaltsverpflichtung der geschiedenen Mutter für die Dauer des Bezugs des Elterngeldes abgelehnt, da von der Mutter nicht verlangt werden kann, weiterhin ihrer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.
Grundsätzlich muss zwar der unterhaltspflichtige Elternteil eine Nebentätigkeit aufnehmen und aus dieser den Mindestunterhalt zahlen, wenn er die Rolle des Hausmannes oder der Hausfrau in der neuen Beziehung gewählt hat. Dies gilt jedoch nicht für die Zeit der ersten beiden Lebensjahre des Kindes aus der neuen Beziehung. In dieser Zeit wird der Mutter zugestanden, Zuhause zu bleiben und die Rolle der Hausfrau einzunehmen. Allerdings ist wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht der Sockelbetrag von 300,00 Euro bei der Unterhaltsberechnung mit zu berücksichtigen

 
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