Ehegattenunterhalt auch nach dem 3.Lebensjahr eines Kindes
Der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes ist in § 1570 Abs.1 S.1 BGB geregelt. Dieser bestimmt, dass ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten Unterhalt für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes mindestens bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes verlangen kann.
Aufgrund dieser gesetzlichen Formulierung gehen viele betreuende Elternteile davon aus, dass der Unterhaltsanspruch nach Erreichen des 3.Lebensjahres entfällt. Dies ist jedoch nicht so.
Nach § 1570 Abs.1 S.2 BGB verlängert sich der Unterhaltsanspruch, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind kindbezogene und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen.
Bedarf das Kind aufgrund seiner Entwicklung oder aus krankheitsbedingten Gründen eine umfassendere Betreuung, dann ist der betreuende Elternteil nicht verpflichtet, nach dem 3. Lebensjahr einer Vollzeittätigkeit nachzugehen.
Gleichwohl muss der betreuende Elternteil jedoch alle Möglichkeiten der Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, also das Kind auch in einem Ganztagskindergarten, Ganztagsschule oder Hort unterbringen.
In der Zeit, in der das Kind betreut wird, ist es dem betreuenden Elternteil zumutbar, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wird das Kind beispielsweise von 08.00 bis 17.00 Uhr im Kindergarten betreut, dann kann dem betreuenden Elternteil zugemutet werden, nach dem Wegbringen des Kindes bis zur Abholung, also von ca. 09.00 bis 16.00 Uhr zu arbeiten. Dies entspricht in der Regel einer 30Std-Tätigkeit. Ist das zu betreuende Kind dann in der weiterführenden Schule, kann ihm in der Regel zugemutet werden, auch eine Stunde allein zu bleiben und so der betreuende Elternteil eine Ganztagstätigkeit ausüben. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab, von der Anzahlt der zu betreuenden Kinder und insbesondere auch von der Reife des Kindes.
Keinesfalls sollten Alleinerziehende nach dem 3. Lebensjahr ihres Kindes auf den Betreuungsunterhalt verzichten.
Ausgleichsansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung
Gehen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auseinander, ist ein Vermögensausgleich zwischen den Partnern möglich.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Partner ein gemeinsames Projekt verfolgt haben, mit dem sie einen gemeinsamen Wert schaffen wollten und dessen Zweck über das normale Zusammenleben hinausgeht. Haben die Partner einen Vermögensgegenstand gemeinsam erworben und sollte dieser für die Dauer der Partnerschaft gemeinsam genutzt werden und ihnen gemeinsam gehören, ist nach der Trennung ein Ausgleich statthaft.
Die Obergerichte haben einen Anspruch auf einen Vermögensausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage in folgenden Fällen bejaht:
- Mitfinanzierung des Hauses des anderen Partners
- Partner erbringt Arbeitsleistungen im Haus der Partnerin
- Investitionen in Hausgrundstück des Partners
Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist jedoch, dass beim Ausgleichsverpflichteten nach der Trennung noch ein messbarer erheblicher Vermögenszuwachs besteht.
Der Anspruch auf Ausgleich für erbrachte Leistungen besteht dagegen nicht, wenn es sich um unterhaltsrechtliche Leistungen gehandelt hat, die ein Partner erbracht hat. Damit sind die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbrachten Leistungen wie Miete, Strom, Lebensmittel, etc. gemeint.
Anders als noch vor einigen Jahren kann also auch nach Scheitern einer außerehelichen Beziehung ein Vermögensausgleich stattfinden, auch wenn die Parteien keinerlei vertragliche Regelung hierüber getroffen haben.
Vereinbarung über unbefristeten Ehegattenunterhalt
Haben Eheleute in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart und darüber hinaus auf das Recht zur Abänderung dieser Vereinbarung ausdrücklich verzichtet, ist eine Abänderung des Vergleichs auch bei einer späteren Änderung der Rechtslage ausgeschlossen.
Grundsätzlich sind Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt abänderbar, wenn sich die Rechtslage ändert. Haben die Eheleute also einen unbefristeten Unterhaltsvergleich getroffen und keinen Endzeitpunkt der Leistung festgelegt, kann bei einer Änderung der Rechtslage diese Unterhaltsvereinbarung abgeändert und der neuen Rechtslage angepasst werden. Ein unbefristeter Unterhalt kann also befristet oder begrenzt werden oder sogar gänzlich aufgehoben werden.
Haben die Eheleute jedoch ausdrücklich in der Vereinbarung festgehalten, z.B. „Die Eheleute verzichten auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen“, dass eine Abänderung der Vereinbarung ausgeschlossen sein soll, so ist diese Regelung abschließend und eine Abänderung nicht möglich, BGH, Beschluss v. 11. 02. 2015, Az. XII ZB 66/14.
Keine Berücksichtigung eigenen Altersvorsorgevermögens beim Elternunterhalt
Lebt ein Elternteil in einem Pflegeheim und reichen die eigenen Einkünfte nicht zur Deckung der Heim- und Pflegekosten aus, kann das Sozialamt, das für die Kosten der Unterbringung zunächst aufkommt, diese Kosten aus übergegangenem Unterhaltsanspruch von den leistungsfähigen Kindern ersetzt verlangen.
Die Leistungsfähigkeit des Kindes richtet sich nicht nur nach seinem Erwerbseinkommen, sondern auch nach seinen Vermögenserträgen und sonstigen wirtschaftlichen Nutzungen. Erzielt also ein Kind Zinserträge aus Kapital oder durch das mietfreie Bewohnen seines eigenen Hauses einen Wohnvorteil, so sind diese Leistungen für den Elternunterhalt ebenfalls heranzuziehen.
Verfügt das Kind zusätzlich über verwertbares Vermögen, so ist auch dieses zur Leistung von Elternunterhalt einzusetzen. Hier wird dem Verpflichteten lediglich ein Schonvermögen belassen.
Damit das Kind aber seinerseits im Alter nicht auf Unterhaltszahlungen seiner Kinder angewiesen ist, hat der BGH beim erwerbstätigen Kind eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5% seines Bruttoeinkommens anerkannt, das von seinen Einkünften abgezogen werden darf.
Dies gilt allerdings nicht für das nicht-berufstätige Kind. Ist dieses über seinen Ehegatten hinreichend für das Alter abgesichert, so wird eine weitere zusätzliche Altersvorsorge nicht akzeptiert, sondern diese Einkünfte müssen zur Leistung des Elternunterhaltes eingesetzt werden.
Hat der Ehegatte des unterhaltsverpflichteten jedoch nur unzureichend für das Alter versorgt, ist eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5% auch beim Nichterwerbstätigen zu berücksichtigen, BGH, Az. XII ZB 236/14, Beschluss vom 29.4.2015
Rückforderung von Kindesunterhaltsleistungen, wenn ein Kind von einem Elternteil zum anderen wechselt
Eltern sind gegenüber ihren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
Derjenige Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und die Erziehung des Kindes, nur der nichtbetreuende Elternteil ist also grundsätzlich barunterhaltspflichtig, § 1603 Abs.3 BGB.
Besteht jedoch ein starkes wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Einkommen der Eltern, kann in Ausnahmefällen auch ein betreuender Elternteil neben seiner Betreuungsleistung zusätzlich zur Barzahlung verpflichtet werden. Ein solches Ungleichgewicht besteht laut höchstrichterlicher Rechtsprechung, BGH, FamRZ 13, 1558, dann, wenn der kinderbetreuende Elternteil mehr als das Dreifache unterhaltsrelevante Einkommen als der andere Elternteil bezieht. In einem solchen Fall muss der kinderbetreuende Elternteil neben der Kinderbetreuung auch den Barunterhalt voll übernehmen.
Weigert sich ein Elternteil, der an sich leistungsfähig ist, für das minderjährige Kind an den betreuenden Elternteil Kindesunterhalt zu zahlen, muss der Kindesunterhalt gerichtlich eingeklagt werden.
Wechselt das minderjährige Kind während eines solchen Verfahrens jedoch in den Haushalt des anderen Elternteils, so kann ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden.
Ein solcher Anspruch muss jedoch innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, damit dieser nicht verwirkt.
Trennung der Eheleute - Wann müssen die Steuerklassen geändert werden?
Viele Eheleute lassen sich während Ihrer Ehe steuerlich zusammen veranlagen, weil dies zu einer geringeren Gesamt-Steuerbelastung führt, denn es gilt die sogenannte Splittingtabelle, § 26 B EStG. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur so lange die Eheleute zusammen leben.
Folgende Steuerklassen können die Eheleute hierbei wählen:
• verheiratete Arbeitnehmer können die Lohnsteuerklasse III wählen, wenn nur ein Ehegatte erwerbstätig ist oder der andere selbstständig ist,
• beide Ehegatten könne in die Steuerklasse IV eingestuft werden, wenn beide etwa gleich viel verdienen
• der besser Verdienende wählt die Steuerklassen III und der Ehegatte mit dem niedrigeren Einkommen die Steuerklasse V.
Mit der Kombination aus Steuerklasse III und V erzielt beispielsweise der besser verdienende Ehemann aufgrund seiner günstigen Steuerklasse III ein höheres Nettoeinkommen, da die steuerlichen Abzüge niedrig sind. Das Einkommen der schlechter verdienenden Ehefrau hingegen unterliegt einer sehr hohen steuerlichen Abgabe, sodass ihr ausgezahltes Nettoeinkommen sehr niedrig ist.
Während der intakten Ehe erleidet die Ehefrau durch die schlechtere Steuerklasse nicht unbedingt Nachteile, da davon ausgegangen wird, dass die Ehepartner gemeinsam wirtschaften und die Ehefrau so an dem höheren Nettoeinkommen des Ehemannes beteiligt ist.
Trennen sich die Eheleute jedoch, so besteht für die Ehefrau kein Grund mehr, sich weiterhin auf die schlechtere Steuerklasse einzulassen und auf Einkünfte zu verzichten. Sie kann von ihrem Ehemann verlangen, dass im Jahr der Trennung ab dem Monat, der der Trennung folgt, beide Ehepartner in die Steuerklasse IV eingestuft werden. Weigert sich der Ehemann, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Zu beachten ist jedoch hierbei, dass sich damit auch Unterhaltsansprüche ändern können. Sinkt das Nettoeinkommen des Ehemannes, so kann er auch nur noch einen geringeren Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zahlen.
Für das Jahr, in dem sich die Eheleute getrennt haben, ist eine gemeinsame Steuererklärung möglich und sogar verpflichtend, wenn ein Ehegatte dies verlangt.
In dem darauf folgenden Jahr muss eine getrennte Veranlagung erfolgen, also beide Steuerklasse I, oder Steuerklasse II für den kinderbetreuenden Elternteil.
Eheleute, die dauerhaft getrennt leben und jahrelang noch eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung, das strafrechtlich verfolgt wird.
Müssen Eltern ihrem volljährigen Kind Ausbildungsunterhalt für eine berufsvorbereitende Maßnahme zahlen?
Eltern haben gegenüber ihren Kindern, die sich im Alter zwischen 18 und 21 Jahren (sogenannte privilegierte Volljährige) noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil Zuhause leben, eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.
Das bedeutet, die Eltern müssen einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen und eventuell auch einen Nebenjob ausüben, um zumindest den Mindestunterhalt für die Kinder leisten zu können.
In der allgemeinen Schulausbildung befindet sich ein volljähriges Kind laut BGH, Urteil vom 10. 05. 2001, XII ZR 108/99, wenn
• der Schulbesuch auf den allgemeinen Erwerb eines Schulabschlusses zielt, der eine Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung ist,
• die Schulausbildung muss die Zeit und Arbeitskraft des Schülers überwiegend beanspruchen, d.h. eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, darf neben der Schulausbildung nicht möglich sein,
• die Schulausbildung setzt einen kontrollierten Unterricht voraus, der nicht der freien Entscheidung des Schülers überlassen werden darf.
Demnach ist ein einjähriger Berufsorientierungslehrgang nach abgeschlossener Schulausbildung und abgebrochener Lehre nicht als Fortsetzung der allgemeinen Schulausbildung anzusehen, wonach keine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht.
Die Teilnahme an einem schulischen Berufsgrundbildungsjahr fällt in die allgemeine Schulausbildung, wenn das Kind einen bisher nicht erreichten Hauptschulabschluss erreichen kann. Erhält das Kind eine Berufsausbildungsbeihilfe, so ist diese auf den Bedarf des Kindes anzurechnen
Ausgleichsansprüche wegen Arbeits- und Materialleistungen für fremde Immobilie
Hat ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Arbeits- und Materialleistungen in nicht unerheblicher Höhe in die Immobilie der Eltern des Partners erbracht, die von ihm, der Partnerin und dem gemeinsamen Kind unentgeltlich bewohnt wird, kann er nach der Trennung der Parteien keinen Ersatz dieser Aufwendungen von den Eltern verlangen.
Auch wenn der Partner diese Leistungen zu dem Zweck erbracht hatte, für sich und seine Familie in diesem Haus langfristig ein Unterkommen zu sichern und dieser Zweck durch die Trennung der Parteien nicht mehr erreicht werden kann, ist ein Rückforderungsgrund rechtlich nicht begründet, vgl. BGH, Az XII ZR 46/13, Urteil vom 14.1.2015.
In einem umgekehrten Fall hat der Senat anders entschieden. Wenn Schwiegereltern Arbeitsleistungen in erheblichem Umfang in die Immobilie des Schwiegerkindes erbracht haben, ist eine Rückforderung der Leistungen möglich, vgl. BGHZ 184, 190, XII ZR 48/11.
In Fällen, in denen erhebliche Leistungen in fremde Immobilien erbracht werden, sollte also immer eine vertragliche Regelung für den Fall der Trennung der Parteien geschlossen werden.
Kindergeldanspruch bei Trennung der Eltern
Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, § 62 Abs.1 Nr.1 EStG.
Trennen sich die Eltern, so erhält derjenige das volle Kindergeld, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Da das Kindergeld jedoch beiden Elternteilen zusteht und das Kindergeld nur an einen ausgezahlt wird, wird das Kindergeld hälftig auf den Bedarf des Kindes angerechnet, d.h. vom Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle abgezogen.
Der Ehegatte, bei dem die Kinder leben und der vorrangig kindergeldberechtigt ist, sollte umgehend nach der Trennung einen entsprechenden Antrag bei der Familienkasse stellen.
Erhält beispielsweise der Kindesvater weiterhin das Kindergeld für die bei der Mutter lebenden Kinder und leitet er dieses nur an die Kindesmutter weiter, kann die Familienkasse das an den Kindesvater gezahlte Kindergeld von diesem zurückverlangen, wenn er nicht das von der Verwaltung vorgefertigte Formblatt, die Weiterleitungserklärung, vorlegt.
Daher sollte in diesem Fall auch der Kindesvater schnellstmöglich nach der Trennung der Familienkasse mitteilen, dass ab sofort die Kindesmutter vorrangig kindergeldberechtigt ist und dass das Kindergeld nicht mehr an ihn ausgezahlt werden soll.
Anspruch eines Kindes auf Auskunft über seinen anonymen Samenspender
Kinder, die durch eine künstliche Befruchtung (heterologe Insemination) gezeugt wurden, können von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres anonymen Samenspenders verlangen. Auf das Alter des Kindes kommt es dabei nicht an.
Wollen Eltern ihr minderjähriges Kind über die Identität seines biologischen Vaters aufklären, darf nach BGH die Schwelle , um die Informationen zu erhalten, nicht zu hoch sein. Es reicht daher aus, wenn das Kind dem Gericht seine tatsächlichen eEweggründe und Motive glaubhaft und nachvollziehbar vorträgt. Sofern keine ernsthaften Belange der Reproduktionsklinik oder des Samenspenders vorliegen, ist das Interesse des Kindes an der Kenntnis seiner eigenen Abstammung höher zu bewerten, BGH, Urteil v. 28. 01. 2015, XII ZR 201/13