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Abänderung von Eheverträgen, wenn sich die Rechtslage ändert

Eheverträge, in denen nach altem Recht eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart wurde, sind bei Änderung der Rechtslage grundsätzlich abänderbar.

Haben die Eheleute in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart und hat sich die Rechtslage danach geändert, wonach eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts jetzt möglich wurde, kann der Unterhaltspflichtige diese Vereinbarung wegen Störung der Geschäftsgrundlage abändern lassen.

Ist nach neuem Recht geboten, den Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf des Berechtigten herabzusetzen und wurde vertraglich kein Alters- oder Krankenvorsorgeunterhalt vereinbart, so können bei der Abänderung jetzt grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt werden.

Haben die Eheleute in ihrer ehevertraglichen Ausgangsregelung vereinbart, dass das Erwerbseinkommen der Ehefrau bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt werden soll, darf bei einer Abänderung wegen Änderung der Rechtslage ebenfalls eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgen, vgl. BGH, XII ZR 80/13 vom 18. 02. 2015.

Der Unterhaltspflichtige kann eine Abänderung der Ausgangsvereinbarung wegen Änderung der Rechtslage jedoch dann nicht verlangen, wenn die Eheleute in ihrer ursprünglichen Vereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben, vgl. BGH, Az XII ZB 66/14 vom 11.2.2015.

Berechnung des Kindesunterhalts bei echtem Wechselmodell

Wieviel muss jedes Elternteil bei hälftiger Betreuung der Kinder durch beide zahlen?

Wechseln sich die Eltern eines Kindes in der Betreuung ab, sodass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt, ist der Barunterhalt, den jedes Elternteil erbringen muss, wie folgt zu berechnen:

Bedarf des Kindes (=Tabellenbetrag aus beiderseitigen Einkünften der Eltern abzgl. volles Kindergeld) multipliziert mit dem Vergleichseinkommen des Unterhaltsverpflichteten (Nettoeinkommen abzgl. angemessener Selbstbehalt) dividiert durch das Vergleichseinkommen beider Elternteile (jeweiliges Nettoeinnkommen abzgl. angemessener Selbstbehalt).

Beispiel:

Ein 10-jähriges Kind lebt in einem echten Wechsel zwischen Haushalt des Vaters und dem der Mutter.
Nettoeinkommen Vater = € 2.500,00
Nettoeinkommen Mutter = € 1.800,00

Der Bedarf des Kindes errechnet sich anhand der Düsseldorfer Tabelle aus dem beiderseitigen Nettoeinkommen beider Eltern = € 4.300,00 und beträgt somit € 525,00.

Hiervon muss der Vater an die Mutter einen anteiligen Betrag iHv. € 226,00 zahlen =
(525 - 184) x (2.500 - 1.080) : (2.500 - 1.080 + 1.800 - 1.080) = 226

Die Mutter muss hingegen an den Vater € 115,00 zahlen:
(525 - 184) x (1.800 - 1.080) : (2.500 - 1.080 + 1.800 - 1.080) = 115
Das Kindergeld erhalten die Eltern je hälftig.

Es ist umstritten, ob sich der Bedarf des Kindes durch z.B. erhöhte Wohn- und Fahrtkosten erhöhen kann. Hier hat der BGH unterschiedlich entschieden, vgl. BGH FAmRZ 14, 917 und BGH 05.11.2014, XII ZB 599/13.

 

Rückforderungen von Schenkungen der Schwiegereltern zur Finanzierung eines Hausdarlehens nur im Umfang des Tilgungsanteils

Schwiegereltern können nach Scheitern der Ehe für Schenkungen an das Schwiegerkind zur Abzahlung eines Hausdarlehens nur den Tilgungsanteil zurückfordern

Haben Schwiegereltern ihrem Schwiegerkind zur Finanzierung eines gemeinsamen Hauses zum dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes ein Darlehen finanziert, so können diese nach Scheitern der Ehe von dem Schwiegerkind lediglich den Tilgungsanteil des von ihnen gezahlten Darlehens zurückverlangen, da hiermit eine Vermögensbildung erreicht wurde. Die Zinsen hingegen dienten lediglich der Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes und können nicht zurückgefordert werden.

Allerdings ist dieser Anspruch zu reduzieren, wenn seit der Schenkung bereits viele Jahre vergangen sind und die Kinder das Haus gemeinsam genutzt haben, da sich dann zumindest ein Teil des vereinbarten Zweckes erfüllt habe. Eine allgemeine zeitliche Begrenzung auf 20 Jahre, wie es die Rechtsprechung bislang entschieden hat, schließt der BGH ausdrücklich aus, vgl. BGH Beschluß vom 26. 11. 2014, Az. XII ZB 666/13.

Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Befreiung vond der Bar-Unterhaltspflicht durch Kinderbetreuung beim Wechselmodell

Grundsätzlich sind Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kinder unterhaltspflichtig.
Nach § 1606 Abs.3 S.2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, durch dessen Pflege und Erziehung seine Unterhaltsverpflichtung, der andere Elternteil durch Zahlung des Barunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle.

Praktizieren die Eltern jedoch ein sogenanntes Wechselmodell , d.h. die Eltern wechseln sich bei der Betreuung der Kinder ab und jeder von ihnen nimmt ungefähr die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahr, entfällt nicht etwa der Barunterhalt, sondern beide Eltern müssen für den Barunterhalt einstehen. Dieser ist in der Regel deutlich höher als beim herkömmlichen Residenzmodell, da er sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern bemisst und einen erhöhten Bedarf für Wohn- und Fahrtkosten umfasst.

Dies gilt jedoch nur bei einem echten Wechselmodell, wenn also das Schwergewicht der Betreuung tatsächlich im gleichen Maße bei beiden Elternteilen liegt. Der BGH hat in seinem Beschluß vom 05. 11. 2014, Az. XII ZB 599/13 bei einen Vater, der seine Kinder an sechs von 14 Tagen betreut, ein Wechselmodell verneint.

Erbringt der Barunterhaltspflichtige jedoch mehr Betreuungsleistungen als üblich, kann seine infolge des erweiterten Umgangsrechts treffende finanzielle Mehrbelastung durch Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden. Dies unterliegt jedoch der gerichtlichen Einzelfallentscheidung.

 

Schadensersatzanspruch des Kindes bei Abhebung von seinem Sparbuch

Ein Vater macht sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Kind, wenn er Abhebungen vom Sparbuch des Kindes vornimmt

Kindern steht ein Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater zu, wenn dieser Abhebungen vom Sparbuch der Kinder vorgenommen hat, da der Vater damit einer Pflichtverletzung bei der Ausübung seiner elterlichen Sorge begangen hat.

Die elterliche Sorge umfasst u.a. auch die Vermögenssorge. Diese beinhaltet nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen.
Auch das Argument, mit dem Geld für seine Kinder Geschenke bzw. Einrichtungsgegenstände gekauft und Urlaubsreisen finanziert zu haben, erlaubt keine andere Betrachtung. Selbst wenn die Mutter mit der Verwendung des Geldes einverstanden gewesen wäre, wäre der Schadensersatzanspruch begründet, weil Eltern ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt schulden und dieser somit von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen ist, vgl. OLG Bremen, Az 4 UF 112/14, Beschluss vom 3.12.2014.

Gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells

Auch gegen den Willen eines Elternteils kann ein Wechselmodell vom Familiengericht angeordnet werden

Das Amtsgericht Erfurt hat die Anträge beider Elternteile auf Übertragung des jeweils alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihr minderjähriges Kind zurückgewiesen und angeordnet, dass das Kind im wöchentlichen Wechsel bei der Mutter bzw. bei dem Vater lebt und somit der Lebensmittelpunkt des Kindes bei beiden Eltern besteht, vgl. FamG Erfurt, Beschluss v. 01. 10. 2014, Az. 36 F 1663/13.

Das Gericht hat diese Entscheidung als Ausnahmeentscheidung deklariert. Es wird jedoch in Zukunft wohl öfter mit solchen Entscheidungen zu rechnen sein, wenn feststeht, dass das Kindeswohl mit der Anordnung der paritätischen Betreuung beachtet wird.

 

Anrechnung des Wohnvorteils bei Erwerb einer Immobilie aus in der Ehe vorhandenen Vermögen

Hat ein Ehegatte seinen hälftigen Hausanteil an den anderen Ehegatten verkauft und erwirbt er von dem Erlös eine neue Immobilie, so muss er sich den hierbei ersparten Mietzins als Wohnvorteil anrechnen lassen

Kauft ein aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogener Ehegatte von dem Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung eine neue Wohnung, wird anstelle des Zinsertrags aus dem Erlös jetzt der Wohnvorteil der neuen Wohnung zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs herangezogen.

Beispiel:
Verkauft ein Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Haus zu einem Kaufpreis in Höhe von 150.000,00 EUR an seine Ehefrau, muss er sich zunächst nur die Zinserträge aus dem Verkaufspreis, ca. 125,00 EUR monatlich bei einem Zinsatz von 1% anrechnen lassen, sodass sich der Unterhalt der Ehefrau aus einem um 125,00 EUR erhöhten Einkommen des Ehemannes berechnet.

Kauft er sich dagegen von dem Geld eine neue Wohnung, für die er auf dem freien Wohnungsmarkt eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 600,00 EUR aufwenden müsste, wird der Unterhalt der Ehefrau aus einem um 600,00 EUR höheren Einkommen berechnet.

Für den Unterhaltsschuldner ist es also unter Umständen sinnvoll, sich eine neue Immobilie erst nach Ende seiner Unterhaltsverpflichtung anzuschaffen.

Die Anrechnung sowohl der Erträge aus dem Verkauf als auch die Surrogate können jedoch vertraglich ausgeschlossen werden.

Neue Beträge für den Selbstbehalt

So viel darf ein Unterhaltsverpflichteter für sich behalten

Ab dem 01. 01. 2015 gelten neue Werte für den Selbstbehalt.
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem zum Unterhalt Verpflichteten monatlich mindestens zum Selbstverbrauch belassen werden muss. Davon muss er leben, d.h. Miete, Essen, Kleidung, Auto, Urlaub, etc. zahlen.

Beispiele:

  • Ein nicht-arbeitender Vater hat gegenüber seinen minderjährigen Kindern einen Selbstbehalt in Höhe von
    € 880,00; ein arbeitender Vater einen solchen in Höhe von € 1.080,00.

  • Ein Ehemann hat einen Selbstbehalt gegenüber seiner (geschiedenen) Ehefrau in Höhe von € 1.200,00.

  • Gegenüber den volljährigen Kindern, die nicht mehr zur Schule gehen, gilt ein Selbstbehalt in Höhe von € 1.300,00.

  • Der Selbstbehalt gegenüber Eltern oder Enkeln beträgt dagegen € 1.800,00.

Im Einzelfall kann der Selbstbehalt jedoch auch weiter sinken, wenn z.B. der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammenlebt und durch das gemeinsame Wirtschaften einen geldwerten Vorteil erzielt.

 

Feststellung der Vaterschaft durch Exhumierung des Verstorbenen

Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist höher zu bewerten als das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen

Ein Abkömmling kann zu recht verlangen, dass sein vermeintlicher verstorbener Vater exhumiert wird und ihm eine Gewebeprobe zur Einholung eines DNA-Gutachtens entnommen wird.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehenden Exhumierung des Verstorbenen hinter dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt, BGH, XII ZS, Beschluss v. 29. 10. 2014.

Kindesunterhalt durch das Jugendamt geltend machen

Das Jugendamt muss auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern das Kind im Unterhaltsprozess vertreten

Leben die verheirateten Eltern gemeinsamer Kinder getrennt und üben sie das gemeinsame Sorgerecht aus, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Jugendamt im Unterhaltsverfahren gegen den anderen Elternteil als Beistand des Kindes beauftragen.

Hierzu muss der betreuenden Elternteil beim Jugendamt gemäß §1712 Abs.1 Nr.2 BGB einen schriftlichen Antrag stellen, dass das Jugendamt das Kind als Beistand im Unterhaltsverfahren gegen den anderen Elternteil vertritt. Das Jugendamt wird damit gesetzlicher Vertreter des Kindes, dessen Unterhalt durchgesetzt werden soll. Dies gilt auch für den Fall des §1629 Abs.3 S.1 BGB, BGH, Beschluss v. 29. 10. 2014, XII ZB 250/14.

 
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