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Die gemeinsame Immobilie in der Scheidung

Überlegung bei der Trennung von Eheleuten

Besitzen Eheleute ein gemeinsames Haus, sollten sie frühzeitig klären, wie diese Immobilie nach der Trennung langfristig genutzt werden soll. Kann beispielsweise

  • einer der Ehegatten die Immobilie alleine halten
  • Ist dieser Ehegatte in der Lage, langfristig neben Unterhaltszahlungen und eventuellen Zugewinnausgleichszahlungen auch die laufenden Kredite allein zu zahlen

Neben den emotionalen Gründen ist dies eine rein kaufmännische Entscheidung, die die Eheleute mit Hilfe der finanzierenden Banken, die eine realistische Einschätzung über die finanziellen Möglichkeiten der Eheleute haben und einem Fachanwalt für Familienrecht treffen sollten.

Entscheidet sich ein Ehegatte, die gemeinsame Immobilie künftig allein zu nutzen, sollte er sich von einem Anwalt die finanziellen Folgen, die insbesondere für den Unterhaltsanspruch daraus entstehen können, berechnen lassen.

So hat der Ehegatte, der nicht im Haus wohnt, die Möglichkeit, von dem anderen eine sogenannte Entschädigung für die Nutzung seiner Haushälfte (Nutzungsentschädigung) zu verlangen.

Weiter kann der Ehegatte, der die Darlehensraten für die gemeinsamen Kredite des Hauses allein zahlt, von dem anderen Ehegatten auch später noch, beispielsweise bei der Regelung des Zugewinnausgleichs, die Zahlung der hälftigen Raten (Gesamtschuldnerausgleich) zurückverlangen.

Darüber hinaus muss sich derjenige Ehegatte, der im Haus wohnen bleibt, die ersparte Miete als Einkommen anrechnen lassen, womit sein Einkommen erheblich ansteigt und er dadurch unter Umständen höheren Unterhaltsansprüchen ausgesetzt ist.
Die Anrechnung der ersparten Miete kann aber auch zu einem so hohen Einkommen des Wohnungsnutzers führen, dass rechnerisch gar kein Unterhaltsanspruch mehr bleibt.

Wird die Immobilie hingegen verkauft, verringern sich die monatlichen Belastungen beider Ehegatten und ein höherer Unterhaltsanspruch ist möglich.

Weigert sich ein Ehegatte, aus der gemeinsamen Immobilie auszuziehen, so kann der andere Ehegatte erst nach rechtskräftiger Ehescheidung eine Teilungsversteigerung betreiben und so den anderen zum Auszug zwingen.

Da die mit der gemeinsamen Immobilie im Zusammenhang stehenden Fragen sehr komplex sind und ganz wesentlich die Unterhaltsansprüche beeinflussen können, ist also dringend eine vorherige umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt ratsam.

Kindesunterhalt: Geänderte Düsseldorfer Tabelle

Nach neuer Tabelle wird weniger Kindesunterhalt geschuldet

Die Düsseldorfer Tabelle, die die Grundlage für die Berechnung der Kindesunterhaltsansprüche ist, wird jedes Jahr entsprechend angepasst. In der Regel wird der Bedarf der Kinder um einige Euro im Monat angehoben.

Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2018 erfuhr jedoch in einem wesentlichen Bereich eine Änderung:

Die Tabelle ist unterteilt in verschiedene Einkommensstufen und vier Altersgruppen, denn ein Kind von 14 Jahren, das einen unterhaltsverpflichteten Vater mit einem Einkommen in Höhe von monatlich 5.000,00 EUR hat, hat einen höheren Bedarf als ein Kind von 2 Jahren, dessen Vater beispielsweise 1.400,00 EUR verdient.

Bislang musste ein Unterhaltsverpflichteter, der ein Netto-Einkommen bis zu 1.500,00 EUR monatlich verdiente, den Mindestbetrag (100%) nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen. Die nächst höhere Einkommensstufe betraf Einkommen zwischen 1.501,00 und 1.900,00 EUR. Hiernach mussten 105% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden.

Der BGH hat jetzt diese Einkommensgruppen neu gefasst, denn er war der Auffassung, dass ein Unterhaltsberechtigter, der 1.500,00 EUR verdient, nicht für zwei Kinder den Mindestunterhalt zahlen kann, ohne sein eigenes Existenzminimum zu unterschreiten.
Daher wurde die unterste Einkommensgruppe von 1.500,00 auf 1.900,00 EUR angehoben. Wer heute bis zu 1.900,00 EUR netto monatlich verdient, muss Kindesunterhalt nicht in Höhe von 105%, sondern lediglich in Höhe von 100% der Düsseldorfer Tabelle zahlen.

Dies hat zur Folge, dass alle Einkommensgruppen herabgestuft wurden und demnach derjenige, der einen Unterhaltstitel von beispielsweise 120% erfüllen muss, nach der neuen Düsseldorfer Tabelle lediglich noch 115% zahlen muss.

Es lohnt sich also, die vereinbarten Kindesunterhaltszahlungen zu überprüfen und bestehende Unterhaltstitel notfalls abändern zu lassen.

 

Kein Wechselmodell bei hoher Konfliktbelastung der Eltern

Wechselmodell kein Regelfall

Vor dem Erlass des Beschlusses des BGH vom 01. 02. 2017, Az. XII ZB 601/15, konnte ein Gericht ein paritätisches Wechselmodell, bei dem die Kinder jeweils hälftig beim Vater und der Mutter wohnen, nicht gegen den Willen eines Elternteils anordnen.

Mit dieser neuen Rechtsprechung kann aber nicht jeder Elternteil automatisch ein Wechselmodell verlangen, wenn der andere Elternteil das Wechselmodell ablehnt.

Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass ein Wechselmodell nur in den Fällen angeordnet werden kann, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Das zu entscheidende Gericht muss also immer eine Kindeswohlprüfung durchführen, notfalls durch Einholung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens.

Das Kammergericht Berlin hat in einer neuen Entscheidung, Beschluss vom 13. 04. 2017, Az. 16 UF 8/17 die Anordnung eines solchen Wechselmodells abgelehnt.
In diesem konkreten Fall bestand zwischen den Eltern eine sehr hohe, mehrjährige Konfliktbelastung und dadurch eine deutlich eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Zudem war die Bindungstoleranz gegenüber dem jeweils anderen Elternteil derart eingeschränkt, dass das Gericht bei einer Ausweitung der Umgangskontakte durch die Anordnung des Wechselmodells eine Gefahr für das Kind sah, verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert zu werden und dadurch in einen erhöhten Loyalitätskonflikt zu geraten.

Ein paritätisches Wechselmodell wird ein Gericht also immer nur dann anordnen können, wenn die Eltern in einem gutem Kontakt miteinander stehen, anstehende Fragen gemeinsam klären können und den anderen Elternteil nicht vor dem Kind herabwürdigen.

In der Praxis kommt weiter hinzu, dass die Wohnorte der Eltern in unmittelbarer Nähe liegen sollten, damit das Kind den gleichen Kindergarten oder Schule besuchen kann und auch seinen Freundeskreis behalten kann. Die Lebensmittelpunkte sollten also möglichst dicht beieinander liegen, denn ein wöchentlicher Wechsel der Bezugspersonen und des sozialen Umfelds dürfte nicht kindeswohlgerecht sein.

Kein Unterhalt bei falschen Angaben im Unterhaltsverfahren

Ehefrau verschweigt Minijob

Grundsätzlich ist man verpflichtet, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Diese Grundsätze von Treu und Glauben gelten insbesondere für Eheleute in einem Unterhaltsverfahren, so das Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 22. 08. 2017, Az. 3 UF 92/17.

In einem gerichtlichen Verfahren verlangte eine Ehefrau von ihrem Ehemann nach der Trennung Unterhalt, verschwieg jedoch ihre eigenen geringen Einkünfte aus einem Minijob. Auf Nachfrage vom Gericht, wovon sie denn lebe, erklärte die Ehefrau, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie zurückzahlen müsse. Erst als der Ehemann einen Zeugen für die Minijob-Tätigkeit der Ehefrau benannte, korrigierte die Ehefrau ihre Angaben vor Gericht.

Dieses Verschweigen vor Gericht kostete die Ehefrau jedoch ihren an sich begründeten Unterhaltsanspruch. Das OLG Oldenburg wies den Anspruch der Ehefrau auf Zahlung von Trennungsunterhalt zurück, da diese verpflichtet sei, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Die Inanspruchnahme ihres Ehemannes sei aufgrund ihrer falschen Angaben unbillig und führe daher zur Verwirkung des Unterhalts.

Ich bemerke in der Praxis immer wieder, dass Mandanten ionsbesondere mit der Auskunft über ihre Einkünfte sehr locker umgehen. Die Gerichte nehmen solche (Versehen) jedoch sehr ernst und weisen in diesen Fällen regelmäßig die Unterhaltsansprüche zurück.

 

Der Ehename – eine schwierige Wahl

Was ist namensrechtlich bei Ehegatten möglich?

Grundsätzlich sollen Ehegatten bei ihrer Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, § 1355 Abs.1 Satz 1 BGB.

Seit 1994 hat es der Gesetzgeber aber den Ehegatten freigestellt, ob sie für ihre Ehe einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder nicht.
Wird kein gemeinsamer Ehename bestimmt, so führt jeder Ehegatte den Namen weiter, den er bei der Eheschließung trug. Das kann auch der Name aus einer geschiedenen Ehe sein. Die Eheleute können aber auch noch später einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, der dann jedoch öffentlich beglaubigt werden muss.

Der Ehename kann nach dem Tod eines Ehegatten oder nach der Scheidung weitergeführt werden. War also eine Ehefrau in erster Ehe mit einem "Grafen von Hülstadt" verheiratet und war dieser Name als Ehename bestimmt worden, so kann sie, wenn sie den Namen "Gräfin von Hülstadt" nach der Ehescheidung beibehält, diesen Namen in einer neuen Ehe ebenfalls als Ehenamen wählen und so dem neuen Ehemann die Möglichkeit bieten, sich ebenfalls "Graf von Hülstadt" zu nennen. Der erste Graf von Hülstadt kann übrigens von seiner geschiedenen Ehefrau nicht verlangen, dass diese nach einer Scheidung den Ehenamen abgibt.

Einer der Eheleute kann auch seinen Namen, der nicht Ehename geworden ist, als Begleitnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Heiraten also Herr Schmitt und Frau Maier und soll Schmitt der Ehename werden, dann kann Frau Maier entweder Schnitt-Maier oder Maier-Schmitt heißen. Die Wahl des Begleitnamens ist aber widerruflich.

Unzulässig ist die Bestimmung eines unechten Doppelnamens. Frau Maier und Herr Schmitt können sich also zukünftig nicht beide Maier-Schmitt nennen. Dies kann nur ein Ehegatte.

Hat ein Ehegatte bereits einen Doppelnamen, so kann auch dieser Name als Ehename bestimmt werden. Will Herr Schulze zum Beispiel Frau Maier-Schmitt heiraten, so kann als Ehename der Name Maier-Schmitt bestimmt werden und beide Eheleute den Namen Maier-Schmitt führen. Herr Schulze darf aber nicht seinen Namen als Begleitnamen hinzufügen, also nicht Schulze-Maier-Schmitt. Dies ist unzulässig, § 1355 Abs.4 Satz 2 BGB.

Bestimmen Frau Maier-Schmitt und Herr Schulze jedoch den Namen Schulze als Ehename, so kann Frau Schmitt-Schulze wählen, wenn sie einen Begleitnamen hinzufügen möchte, ob sie Schulze-Maier, Maier-Schulze, Schmitt-Schulze oder Schulze-Schmitt heißen möchte. Es kann also nur ein Name des Doppelnamens als Begleitnamen gewählt werden.

Beachte jedoch: Ein einmal gewählter Ehename kann nicht widerrufen werden, auch nicht im Wege der Anfechtung. Eine Namensänderung ist zwar möglich, setzt jedoch einen wichtigen Grund voraus.

Kein Zutrittsrecht bei gemeinsamen Hausgrundstück

Nach Auszug eines Ehegatten aus gemeinsamen Haus kein Recht auf Zutritt zu der Immobilie

Auch wenn Ehepartner Miteigentümer eines gemeinsamen Hauses sind, darf der Ehegatte, der nach der Trennung der Eheleute aus der Immobilie ausgezogen ist, das Grundstück nicht ohne Zustimmung des im Haus verbleibenden Ehegatten betreten.

Dies darf er nur, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt.

Hier ein Beispiel:
Ein Ehegatte, der nach der Trennung aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen war, wollte die Immobilie auf dem freien Wohnungsmarkt verkaufen. Hierfür sollte ein Makler und etwaige Kaufinteressenten die Immobilie besichtigen dürfen. Der im Haus verbliebene Ehegatte war mit einem freihändigen Verkauf nicht einverstanden, sondern wollte das Haus lieber zwangsversteigern lassen, um es so selbst zu ersteigern zu können. Er verweigerte daher den Zutritt.

Das OLG Bremen war der Auffassung, Beschluss vom 22. 08. 2017, Az. 5 WF 62/17, dass der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs keinen besonderen Grund darstellt, ein Grundstück gegn den Willen des anderen Ehegatten zu betreten, wenn der in der Immobilie wohnende Ehegatte die Teilungsversteigerung betreibt.
Denn für Miteigentümer besteht keine Verpflichtung zur Zustimmung des freihändigen Verkaufs, um eine Teilungsversteigerung zu vermeiden, selbst wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll wäre.

Die Zeiten, in denen bei einer Teilungsversteigerung Grundstücke zu „Schnäppchenpreisen“ zu erwerben sind, sind jedoch lange vorbei. Der Zuschlag dürfte nach Expertenmeinung dem tatsächlichen Marktpreis entsprechen.

 

Umgang der Großeltern mit ihren Enkeln

kann versagt werden bei Widerspruch gegen Kindeswohl

Gemäß §1685 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn das dem Kindeswohl dient. Dies ist dann der Fall, wenn der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind eine Bindung besitzt, für die Entwicklung des Kindes förderlich ist.

Verweigern Eltern einen Kontakt und Besuch der Großeltern zu den Enkeln, können die Großeltern ihr Besuchsrecht beim zuständigen Familiengericht einklagen.

Einen solchen Antrag von Großeltern hatte der Bundesgerichtshof am 12. 07. 2017, Az. XII ZB 350/16 zu entscheiden:
Die Großeltern hatten zu ihren Enkelkindern, geboren 2006 und 2008, zunächst regelmäßigen Kontakt, der im Jahr 2009 seitens der Eltern abgebrochen wurde. 2011 wurde der Kontakt wieder aufgenommen. Die Großeltern gewährten den Eltern ein zinsloses Darlehen unter der Bedingung, dass sie wieder regelmäßigen Umgang mit ihren Enkeln erhalten würden. 2014 brachen die Eltern den Kontakt erneut ab, da die Großeltern das Jugendamt in einem Schreiben über angebliche „Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkelkinder durch die Eltern“ informierte.

Die Großeltern stellten daraufhin einen Antrag bei Gericht auf Einräumung eines Umgangsrechts. Das Gericht holte ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten ein und hörte sowohl die Eltern als auch die Großeltern und die Kinder persönlich an. Die Kinder erklärten vor Gericht, sie wollten den Kontakt zu den Großeltern nur fortsetzen, wenn der Streit zwischen den Eltern und den Großeltern beendet sei.

Und so entschied das Gericht:

Die Erziehung der Kinder obliegt vorrangig den Eltern. Die Großeltern haben diesen Erziehungsvorrang der Eltern nicht respektiert. Sie haben sogar die Erziehungskompetenz der Eltern angezweifelt, indem sie die Eltern gegenüber dem Jugendamt bezichtigt haben, die Kinder seelisch zu misshandeln, was das Gericht indes nicht feststellen konnte.
Würde das Gericht nunmehr einen Umgang gegen den Willen der Eltern anordnen, führe dies zu einem Loyalitätskonflikt der Kinder, der nicht dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht hat daher einen Umgang der Großeltern abgelehnt.

Zu beachten ist hierbei, dass es nicht darauf ankommt, wer die Streitigkeiten zwischen Eltern und Großeltern verursacht hat. Es zählt allein das Kindeswohl.

Ansprüche der Schwiegereltern

Verjährung des Anspruchs der Schwiegereltern für erbrachte Arbeitsleistungen an der Immobilie des Schwiegerkindes

Erbringen Schwiegereltern Arbeitsleistungen zugunsten des Schwiegerkindes, kann sich bei Scheitern der Ehe ein finanzieller Ausgleichsanspruch ergeben.

Das OLG Bremen, 12. 07. 2017, Az. 4 U 1/17, musste über einen solchen Fall entscheiden:
Während der Ehe seiner Tochter hatte ein handwerklich begabter Schwiegervater am Haus seines Schwiegersohnes, der Alleineigentümer des Hauses war, erhebliche Arbeitsleistungen erbracht.
Als es zur Trennung und späteren Scheidung der Eheleute kam, verlangte der Schwiegervater von seinem Schwiegersohn einen finanziellen Ausgleich für seine erfolgte Arbeitsleistung in Höhe von 23.168,00 EUR.

Der Schwiegervater hatte seine Arbeitsleistung erbracht, da er davon ausging, dass die Ehe seiner Tochter mit dem Schwiegersohn Bestand haben würde und die Tochter lebenslang in dem Haus des Schwiegersohnes leben würde. Scheitert die Ehe, dann entfällt diese Grundlage und der Schwiegervater kann einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen den Schwiegersohn geltend machen, §313 BGB.

Grundsätzlich werden Arbeitsleistungen, die sich noch im Rahmen üblicher Gefälligkeiten bewegen, nicht ausgeglichen. Kann der Schwiegervater jedoch detailliert nachweisen, wie viele Stunden er am Haus des Schwiegersohnes gearbeitet hat und übersteigen diese Arbeitsstunden den Gefälligkeitsrahmen, dann ist eine Ausgleichsforderung begründet.

Allerdings kann sich der Schwiegervater mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht ewig Zeit lassen, denn sein Ausgleichsanspruch unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist, 199 BGB.

In dem zu entscheidenden Fall trennten sich die Eheleute im Jahr 2003 endgültig, der Schwiegervater ging aber erst im Jahr 2007 gegen den Schwiegersohn vor. Zu spät, urteilte das Gericht. Die Ansprüche hätten bis zum 31. 12. 2006 geltend gemacht werden müssen.

Erbringen Schwiegereltern also unentgeltliche Arbeitsleistungen zum Beispiel an der Immobilie des Schwiegerkindes, sollten sich die Schwiegereltern genau aufschreiben, wie viele Stunden sie für das Schwiegerkind gearbeitet haben und welche Arbeiten sie im einzelnen verrichtet haben.
Kommt es dann zur Trennung der Eheleute, muss die Dreijahresfrist unbedingt beachtet werden, wobei die Frist nicht unbedingt mit der Zustellung des Scheidungsantrags, sondern auch bereits früher beginnen könnte.

 

Unterhalt nach dem 3. Lebensjahr eines Kindes

Unterhalt auch wenn Kinder älter sind

In einem neuen Interview mit Prof. Dr. jur. Anne Lenze in der Zeitschrift Brigitte, Heft Nr. 20, äußert sich die Professorin dazu, dass geschiedene Frauen seit zehn Jahren nur noch bis zum dritten Geburtstag des Kindes Unterhalt bekommen und danach für sich allein sorgen müssen.

Auch in der Praxis werde ich immer wieder mit dieser Behauptung konfrontiert. Eheleute gehen davon aus, dass selbst nach einer langen Ehe die geschiedene Ehefrau keinen Unterhalt mehr bekommt, wenn ihre Kinder älter als drei Jahre sind.

Dies trifft aber so nicht zu. Zwar sieht das Gesetzt in § 1570 BGB vor, dass Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt gefordert werden kann. Aber in diesem Paragraphen sieht das Gesetz auch vor, dass sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert, wenn dies der Billigkeit entspricht. Maßstab sind hierfür Eltern- und Kind bezogene Gründe.

Besucht das Kind beispielsweise eine Ganztagsschule, die eine Betreuung von 08.00 bis 16.00 Uhr vorsieht, dann kann eine Erwerbstätigkeit der Mutter nur in der Zeit von 09.00 bis 15.00 Uhr erfolgen, sie also nur eine 30-Stunden-Tätigkeit ausüben. Sofern der Ehemann leistungsfähig ist, kann daher Unterhalt auch nach dem 3. Lebensjahr verlangt werden.

Die geschiedene Ehefrau hat aber neben dem Betreuungsunterhaltsanspruch auch einen Aufstockungsunterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann. Hat die Ehe beispielsweise 12 Jahre angedauert, so kann die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann für die Dauer von ca. drei Jahren nach geschiedener Ehe geltend machen. Die Dauer des Anspruchs muss das Gericht im Einzelfall ermitteln.

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau kann aber auch unbegrenzt bestehen. Ist es der Ehefrau nach der Scheidung nicht mehr möglich, in ihren erlernten Beruf zurückzukehren, hat sie ihr Studium oder ihre Ausbildung abgebrochen und erleidet sie dadurch einen ehebedingten Nachteil, verdient also nach der Scheidung weniger, als sie verdient hätte, wäre sie nicht Zuhause geblieben und hätte keine Karriereeinbuße erlitten, dann gibt es für sie sogar einen unbefristeten Unterhaltsanspruch.

Sicherlich ist es jedoch ratsam, wenn Ehepartner sich vor der Geburt der Kinder Gedanken darüber machen, welchen Ausgleich derjenige Elternteil erhalten soll, der seine Berufstätigkeit wegen der Kindererziehung einschränkt. Dies regeln Ehepartner am besten in einem Ehevertrag.

Scheidungskosten

Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Die Kosten für ein Ehescheidungsverfahren können mitunter sehr hoch werden. Die Eheleute hatten jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Kosten für eine Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend zu machen und so die Steuerlast zu verringern.

Mit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 wurde jedoch ein gesetzliches Abzugsverbot für Prozesskosten eingeführt, das Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausschließt, § 33 Einkommenssteuergesetz.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. 05. 2017, Az. VI R 9/16 jetz festgestellt, dass diese Regelung auch für die Kosten eines Scheidungsverfahrens gilt.

Das Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und wenn er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte, § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG.

Damit werden die Scheidungskosten in den meisten Fällen also leider steuerlich nicht mehr berücksichtigt.

 
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