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Umgang während der Corona-Krise

Betrifft Kontaktsperre den anderen Elternteil?

In meiner Kanzlei erlebe ich in letzter Zeit leider immer wieder, dass ein betreuende Elternteil den Besuch seines Kindes beim anderen Elternteil verweigert, da dies angeblich gegen die Kontaktsperre verstoße. Die betreuenden Eltern sind der Ansicht, dass die Empfehlung, soziale Kontakte zu vermeiden, auch für den Umgang am Wochenende mit dem anderen Elternteil gelte, da es sich ja um zwei verschiedene Haushalte handele.

Hier hat das Bundesministerium der Justiz eindeutig Stellung genommen:

Kinder haben einen Anspruch auf einen regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen um ihre Persönlichkeit zu entwickeln. Dies geschieht zum Wohle des Kindes und kann von dem anderen Elternteil nicht abgelehnt werden.
Eine Ausnahme hiervon erfolgt nur, wenn die Besuche für das Kind beim anderen Elternteil schädlich sind. Dies beurteilt im Zweifel das Familiengericht.

In Corona-Zeiten sollen Kinder aber selbstverständlich weiterhin Kontakt zum anderen Elternteil haben, auch wenn die Eltern in getrennten Haushalten leben. Die Kontaktsperre bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, zu der in diesem Fall beide Eltern und die Kinder immer noch gehören.

Das bedeutet: Gibt es eine Umgangsvereinbarung, so gilt diese auch in Coronazeit weiter!!!
Verweigert der betreuende Elternteil den Umgang, so kann im Zweifel ein Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung bei Gericht beantragt werden.

Es sind jedoch auch vereinzelt Gründe denkbar, die eine Ausnahme von der bisherigen Umgangsregelung rechtfertigen. So dürfte ein positiv auf Corona Getester im anderen Haushalt, oder die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe eine vorübergehende Änderung der Besuche rechtfertigen.
In diesem Fall sollten alle Beteiligten an einer Lösung arbeiten, die auch das Recht des Kindes auf Kontakt zum andren Elternteil berücksichtigt.
Keinesfalls kann der betreuende Elternteil jedoch als „Bestimmer“ allein die Besuche aussetzen. Notfalls muss auch hierüber das Familiengericht entscheiden.

Gemeinsame Steuererklärung

Getrenntlebender Ehegatte muss steuerlicher Zusammenveranlagung zustimmen

Ehegatten haben die Möglichkeit, durch eine gemeinsame Steuerveranlagung Steuern zu sparen.
Trennen sich die Ehepartner, gibt es immer wieder Streit darüber, ob im Jahr vor der Trennung oder im Jahr der Trennung noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden muss. Hier wird derjenige, der während der Ehe und im Jahr der Trennung die bessere Steuerklasse III hatte, auf eine Zusammenveranlagung bestehen, denn sonst müsste er mit hohen Nachforderungen des Finanzamtes rechnen. Derjenige mit der schlechteren Steuerklasse V wird jedoch lieber eine getrennte Veranlagung bevorzugen, denn er würde eine hohe Steuerrückzahlung erhalten.

Fragt man beim Finanzamt nach, erhält man dort die Auskunft, dass jederzeit eine getrennte Steuerveranlagung gewählt werden kann. Dies ist aber nach den familienrechtlichen Grundsätzen nicht zulässig.

Das OLG Koblenz hat so in einem Beschluss vom 12. 06. 2019, Az. 13 UF 617/18 entschieden:
Ein Ehegatte ist auch nach der Trennung der Eheleute dem anderen gegenüber verpflichtet, einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn der Ehepartner dadurch seine Steuerschuld verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. Ehepartner sind einander grundsätzlich verpflichtet, die finanziellen Belastungen des anderen nach Möglichkeit zu verringern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Dies gilt für das Jahr vor der Trennung und auch für das Jahr, in dem sich die Eheleute getrennt haben.

Der zustimmende Ehegatte kann aber vom anderen nicht verlangen, dass der andere ihm den Betrag ersetzt, den er wegen der schlechteren Steuerklasse V im Vergleich zur getrennten Veranlagung mehr zahlen musste.

Unter Umständen findet jedoch ein Ausgleich über den Ehegattenunterhalt statt, da es hier auf die tatsächlich geleisteten Steuerschulden ankommt.

Ehegattenunterhalt

Auch beim Trennungsunterhalt wird höheres Einkommen bei Karrieresprung nicht berücksichtigt

Nach einer Trennung hat der geringverdienende Ehegatte i.d.R. einen Unterhaltsanspruch gegen den Besserverdienenden. Dieser sogenannte Trennungsunterhaltsanspruch wird aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eheleute, wie diese bis zur Ehescheidung vorliegen, ermittelt.

Was aber, wenn der Besserverdienende nach der Trennung einen Karrieresprung gemacht hat und noch vor der Ehescheidung ein deutlich höheres Einkommen erzielt? Kann der Geringverdienende daran teilhaben und einen höheren Unterhalt verlangen?

Folgenden Fall hatte das OLG Brandenburg, Az. 9 UF 49/19, Beschluss vom 03. 06. 2019, zu entscheiden:
Der Ehemann war als Diplom-Wirtschaftsingenieur in einer Firma als Angestellter tätig. Nach der Trennung wechselte der Ehemann innerhalb des Betriebs mehrfach, stieg zum Abteilungsleiter, dann zum Hauptabteilungsleiter und letztendlich zum Direktor auf und erzielt zwischenzeitlich ein deutlich höheres Einkommen.
Die Ehefrau war der Ansicht, dieser berufliche Aufstieg des Ehemannes sei bereits in der Ehe angelegt gewesen und stelle eine normale Entwicklung dar, sodass der Unterhalt aus dem vollen neuen Einkommen des Ehemannes berechnet werden müsse.

Das Gericht sah dies jedoch anders: Der Ehemann habe den Aufgabenbereich, den er bei der Trennung ausgeübt hatte, verlassen und übe nunmehr deutlich verantwortungsvollere Tätigkeiten aus. Solche Leistungsbeförderungen stellen üblicherweise einen Karrieresprung dar und bleiben daher bei der Berechnung des Trennungsunterhalts unberücksichtigt.

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau berechnet sich daher aus dem (niedrigeren) Einkommen, dass der Ehemann bei der Trennung erzielt hatte.

 

Umgang zu besonderen Anlässen

Vater darf bei der Einschulung seines Kindes dabei sein

Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt und der andere nur umgangsberechtigt, gibt es oft Streit darüber, ob der Nur-Umgangsberechtigte an besonderen Feierlichkeiten des Kindes teilnehmen darf.

Darf eine sorgeberechtigte Mutter beispielsweise die Teilnahme des Vaters an der Einschulungsfeier seines Kindes verbieten?
Darf sie nicht!

Individuelle Feierlichkeiten wie z. B. Geburtstage, Kommunion oder Konfirmation werden grundsätzlich im Haushalt des betreuenden Elternteils gefeiert. An der Feier im Familienkreis darf dem Vater die Teilnahme verweigert werden.

Der Umgangsberechtigte darf aber beim offiziellen Teil der Feier dabei sein, also bei der Einschulungsfeier in der Schule, bei kirchlichen Feiern in der Kirche, bei sonstigen Schulfeiern, Schulaufführung oder Sportwettkämpfen in der Schule.

Die Eltern sind bei einem Aufeinandertreffen an diesen Orten verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Auf gut Deutsch: sie müssen sich benehmen.

Um Streitigkeiten hierüber zu vermeiden, ist es sinnvoll, in einer Umgangsvereinbarung auch den Umgang zu besonderen Anlässe zu regeln.

Kindergeld

Familienkasse darf Kindergeldantrag nicht wegen verspäteter Anzeige ablehnen

Bislang war nicht entschieden, ob die verspätete Anzeige der Fortsetzung der Berufsausbildung zur Versagung des Kindergeldanspruchs führt.

Dies hat das FG Münster, Beschluss vom 31. 10. 2018, Az. 7 K 1015/18 Kg, nunmehr so entschieden:
Beim gestuften Studiensystem (Bachelor/Master) besteht der Kindergeldanspruch weiter fort, wenn das Master-Studium zügig, also zum nächst möglichen Termin, nach dem Abschluss des Bachelor-Studiums aufgenommen wird.

Unschädlich ist dafür, wenn das Kind nach dem Bachelor-Abschluss eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die die Zeit bis zum nächsten möglichen Ausbildungsbeginn überbrücken soll. Etwas anderes gilt nur, wenn das Kind nach dem Bachelor-Abschluss den Master-Ausbildungsabschnitt nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt, obwohl es diesen früher hätte beginnen können.

Wird der Familienkasse der erneute Ausbildungsbeginn erst später angezeigt, ist dies kein Grund, das Kindergeld zu versagen.

Wird daher Ihr Antrag auf Kindergeld von der Familienkasse mit der Verwaltungsauffassung begründet und abgelehnt, der Antrag sei nicht spätestens im Monat nach der Fortsetzung des Studiums angezeigt worden, müssen Sie Einspruch unter Hinweis des oben aufgeführten Urteils des FG Münster einlegen.

 

Elternunterhalt

Keine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Eine Tochter wurde von dem Sozialamt wegen Unterhaltsleistungen für die im Pflegeheim wohnende Mutter in Anspruch genommen, da die eigenen Einkünfte der Mutter für die Pflegekosten nicht ausreichten.

Die Tochter erklärte, sie sei ebenfalls nicht leistungsfähig. Sie habe ihre Eigentumswohnung, in der sie zusammen mit ihrem Ehemann lebt, ihrer Tochter geschenkt und selbst lediglich noch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht hieran.

Das Sozialamt war nun der Auffassung, dass die Tochter der Pflegebedürftigen die Schenkung der Wohnung wegen Verarmung zurückfordern müsse und aus dem Verkauf der Immobilie die Pflegekosten für die Mutter zu zahlen habe.

Der BGH entschied jedoch, Az. XII ZB 365/18, Beschluss vom 20. März 2019, dass in diesem Fall eine Rückforderung nicht verlangt werden könne. Denn selbst wenn die Tochter wieder Eigentümerin der Wohnung wäre, so bestehe keine Verpflichtung, die Immobilie zu verwerten, weil sie die Wohnung selbst bewohne und hierauf für ihren weiteren eigenen Lebensunterhalt angewiesen sei.

Unterhaltsvorschuss

Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung

Erhält der betreuende Elternteil keinen Kindesunterhalt vom anderen Elternteil, so kann ein Antrag auf Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetzt (UVG) gestellt werden. Ein Anspruch auf diese Leistung scheidet jedoch aus, wenn der antragstellende Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG.

Eine Mutter von Zwillingen stellte einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss und begründete diesen wie folgt:

Sie habe den mutmaßlichen Vater am Fastnachtssonntag im Brauhaus in K. kennengelernt. Sie beide hätten Interesse an einem One-Night-Stand gehabt und seien kurz nach draußen verschwunden. Sie sei alkoholisiert gewesen. Zur Person des Kindesvaters könne sie nur sagen, dass er Südländer sei. An den Namen könne sie sich nicht erinnern. Es habe sie nicht interessiert. Beruf und sonstige Daten des Kindesvaters könne sie nicht benennen. Nach Feststellung der Schwangerschaft habe sie keine Nachforschungen angestellt, da sie kein Interesse an einer Beziehung hatte.

Das Gericht versagte daraufhin den Anspruch der Kindesmutter auf Unterhaltsvorschuss wegen mangelnder Mitwirkung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat vom 24.09.2018, Az. 7 A 10300/18: Bei Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten muss die Mutter zeitnah nach Feststellung der Schwangerschaft Nachforschungen zur Person des Erzeugers anstellen, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen diesen gemäß § 7 UVG auf sich überleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann.
Das Gericht hielt es für zumutbar und möglich, dass die Kindesmutter nach Feststellung der Schwangerschaft den vermeintlichen Kindesvater im Brauhaus in K., dem Ort des angeblichen Kennenlernens, angetroffen oder sich dort Informationen über ihn hätte beschaffen können.

 

WhatsApp: Beleidigungen im Familienkreis sind straffrei

Das Oberlandesgericht Frankfurt musste sich mit folgender Beschwerde befassen:

Per WhatsApp behauptete eine Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und ihrer Tochter, dass ihr Schwiegersohn angeblich seine Kinder misshandele. Sie erstellte ein „Misshandlungsprotokoll“ und schickte dieses zusammen mit einem Video an Familienmitglieder. Der Schwiegersohn klagte daraufhin vor dem Oberlandesgericht auf Unterlassung.

Und so entschied das Gericht, OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2019, Az. 16 W 54/18:

Das Gericht sieht den Familienkreis als beleidigungsfreie Zone an, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen kann, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen.

Und wie sieht das mit einer strafrechtlichen Verfolgung aus?

Ehrverletzende Äußerungen, also Beleidigungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit erfolgen, sind grundsätzlich gemäß § 185 StGB strafbar.
Wenn diese jedoch als vertrauliche Äußerungen im engsten Familienkreis erfolgen, gehen diese dem Ehrenschutz des Betroffenen vor und können nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Nach diesem Gerichtsurteil sind also beleidigende Äußerungen, die gegenüber Dritten strafbar wären, im engsten Familienkreis straflos und damit hinzunehmen.

Anspruch auf Löschung intimer Fotos

Was kann man tun, wenn der Ex oder die EX nach dem Ende einer Beziehung die intimen Fotos in Umlauf bringt? Hier hilft notfalls eine Klage.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat so entschieden:

Auch wenn man während einer Beziehung damit einverstanden war, dass der andere von ihm oder ihr Fotos und Filmaufnahmen erstellt, auf denen man teilweise unbekleidet oder nackt ist, kann man von dieser oder diesem nach Ende der Beziehung verlangen, dass diese Aufnahmen wieder gelöscht werden.
Das gilt ebenfalls für Aufnahmen, die man selbst von sich erstellt und dem anderen überlassen hat, OLG Koblenz, Urteil v. 20. 05. 2014, Az. 3 U 1288/13.

 

Eheverträge und Testamente - für beide Partner sinnvoll

Änderungen zu den gesetzlichen Regelungen

Die gesetzlichen Regelungen bei Trennung und Scheidung sind grundsätzlich ausgewogen. Gleichwohl kann es Situationen geben, in denen die Partner eine andere Regelung als gerecht empfinden, als dies im Gesetzt vorgesehen ist. Diese Ausnahmen müssen, um wirksam zu sein, in einem notariell beurkundeten Ehevertrag festgehalten werden.

So sollte beispielsweise der Ehegatte, der seine Berufstätigkeit wegen Betreuung der gemeinsamen Kinder aussetzt oder reduziert, an eine Unterhaltsvereinbarung oder zusätzliche Rentenversicherung denken, die eventuelle spätere Nachteile ausgleicht. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten, eine faire Regelung zu finden.

Auch sollte der selbstständige Ehegatte, der eine eigene Praxis oder Unternehmen führt, an einer Herausnahme des Unternehmens aus der Zugewinngemeinschaft denken. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch kann nach Scheitern der Ehe zum Verkauf der Firma führen, wenn der Ehegatte Ausgleichansprüche des anderen erfüllen muss.

In diesem Zusammenhang ist auch an ein gemeinschaftliches Testament zu denken, damit der überlebende Ehegatte sich im Erbfall nicht mit dem Vormundschaftsgericht auseinandersetzen muss. Da auch die Kinder zu den gesetzlichen Erben gehören, muss das Vormundschaftsgericht die minderjährigen Kinder im Erbfall vertreten. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte jede Entscheidung über das Vermögen vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen muss. Schnelle Regelungen und Entscheidungen sind in diesem Falle nicht zu erwarten.

Als Fachanwältin für Familienrecht kann ich bei individuellen Vereinbarungen behilflich sein und eine maßgeschneiderte und faire Gesamtregelung finden.

Realsplitting

Ehemann muss auch die Steuervorauszahlungen der geschiedenen Ehefrau zahlen

Zahlt ein Ehemann an seine geschiedene Ehefrau Unterhalt, kann er von der geschiedenen Ehefrau verlangen, dass sie die Anlage U unterschreibt. Damit kann der Ehemann seine Unterhaltsleistungen als besondere Belastungen bei der Steuerveranlagung berücksichtigen lassen und seine Steuerschuld verringern.

Er ist jedoch verpflichtet, der geschiedenen Ehefrau sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme der steuerlichen Möglichkeiten entstehen, da die Ehefrau im Gegenzug die Unterhaltszahlungen versteuern muss. Dazu gehören sowohl die erhöhten Steuerforderungen der Ehefrau als auch die Kosten für einen Steuerberater.

Mit der Festsetzung der Jahressteuer steht der steuerliche Nachteil für die Ehefrau fest, den der Ehemann ersetzen muss. Ob dies jedoch auch für die Steuervorauszahlungen gilt, ist umstritten.

In einem zu entscheidenden Fall des Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 79/18 musste die geschiedene Ehefrau für das Jahr 2016 eine Steuernachzahlung in Höhe von EUR 4.796,81 € zahlen. Ohne die Versteuerung der durch den Ehemann gezahlten Unterhaltsleistungen hätte sie eine Steuererstattung in Höhe von 120,99 € erhalten. Der Ehemann musste also den Differenzbetrag in Höhe von EUR 4.917,80 der Ehefrau erstatten.

Das zuständige Finanzamt setzte jedoch auch gegenüber der Antragstellerin für das laufende Jahr 2017 Steuervorauszahlungen fest und verlangte die Zahlung von EUR 4.264,00. Der Ehemann weigerte sich zu zahlen, da er erst mit der späteren Festsetzung der Jahressteuer seine Zahlungsverpflichtung sah.

Dieser Auffassung hat das OLG jedoch klar widersprochen. Der Ehemann ist bereits mit der Festsetzung der Steuervorauszahlung verpflichtet, diesen Nachteil gegenüber der Ehefrau auszugleichen und nicht erst mit der Feststellung der Jahressteuer.

Sollten das Finanzamt daher Steuervorauszahlungen gegen Sie festsetzen, die aus der Versteuerung Ihrer Unterhaltsleistungen resultieren, muss der Unterhaltsschuldner auch sofort diese Vorauszahlungen übernehmen.

 
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