Umgang während der Corona-Krise
In meiner Kanzlei erlebe ich in letzter Zeit leider immer wieder, dass ein betreuende Elternteil den Besuch seines Kindes beim anderen Elternteil verweigert, da dies angeblich gegen die Kontaktsperre verstoße. Die betreuenden Eltern sind der Ansicht, dass die Empfehlung, soziale Kontakte zu vermeiden, auch für den Umgang am Wochenende mit dem anderen Elternteil gelte, da es sich ja um zwei verschiedene Haushalte handele.
Hier hat das Bundesministerium der Justiz eindeutig Stellung genommen:
Kinder haben einen Anspruch auf einen regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen um ihre Persönlichkeit zu entwickeln. Dies geschieht zum Wohle des Kindes und kann von dem anderen Elternteil nicht abgelehnt werden.
Eine Ausnahme hiervon erfolgt nur, wenn die Besuche für das Kind beim anderen Elternteil schädlich sind. Dies beurteilt im Zweifel das Familiengericht.
In Corona-Zeiten sollen Kinder aber selbstverständlich weiterhin Kontakt zum anderen Elternteil haben, auch wenn die Eltern in getrennten Haushalten leben. Die Kontaktsperre bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, zu der in diesem Fall beide Eltern und die Kinder immer noch gehören.
Das bedeutet: Gibt es eine Umgangsvereinbarung, so gilt diese auch in Coronazeit weiter!!!
Verweigert der betreuende Elternteil den Umgang, so kann im Zweifel ein Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung bei Gericht beantragt werden.
Es sind jedoch auch vereinzelt Gründe denkbar, die eine Ausnahme von der bisherigen Umgangsregelung rechtfertigen. So dürfte ein positiv auf Corona Getester im anderen Haushalt, oder die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe eine vorübergehende Änderung der Besuche rechtfertigen.
In diesem Fall sollten alle Beteiligten an einer Lösung arbeiten, die auch das Recht des Kindes auf Kontakt zum andren Elternteil berücksichtigt.
Keinesfalls kann der betreuende Elternteil jedoch als „Bestimmer“ allein die Besuche aussetzen. Notfalls muss auch hierüber das Familiengericht entscheiden.